Das Register der im Ausland lebenden Italienerinnen und Italiener (A.I.R.E.) wurde mit dem Gesetz Nr. 470 vom 27. Oktober 1988 eingeführt. Es wird von den Gemeinden geführt und beruht auf den Daten und Angaben, die von den konsularischen Vertretungen im Ausland übermittelt werden.
Die Eintragung im Melderegister A.I.R.E. gehört zu den bürgerlichen Rechten und Pflichten (Art. 6, Gesetz 470/1988) und ist eine Vorbedingung für die Nutzung der konsularischen Dienstleistungen der Vertretungen im Ausland sowie für die Ausübung wesentlicher Bürgerrechte, wie beispielsweise:
- das Recht zur brieflichen Stimmabgabe bei politischen Wahlen und Referenden gemäss Artikel 75 und 138 der italienischen Verfassung und den Vorgaben im Gesetz Nr. 459/2001;
- das Recht zur Stimmabgabe an anerkannten Standorten des diplomatisch-konsularischen Netzes in Mitgliedstaaten der Europäischen Union anlässlich der Wahlen von Vertreterinnen und Vertretern der italienischen Republik im Europäischen Parlament;
- die Ausstellung von Personalausweisen und Reisedokumenten;
- die Möglichkeit, bei Konsulaten im Ausland die Ausstellung von Befähigungsausweisen zu beantragen.
Folgende Personenkreise sind zur Eintragung im Melderegister A.I.R.E. verpflichtet:
- alle italienischen Bürgerinnen und Bürger, die beabsichtigen, sich für mehr als 12 Monate im Ausland aufzuhalten (Art. 8, Gesetz 470/1988). Die Eintragung hat innerhalb von 90 Tagen ab dem Datum der Verlegung des Wohnsitzes zu erfolgen;
- italienische Bürgerinnen und Bürger, die bereits im Ausland ansässig sind, sofern sie entweder im Ausland zur Welt kamen oder die italienische Staatsbürgerschaft später auf andere Art erworben haben.
Keine Verpflichtung zur Eintragung im Melderegister A.I.R.E. besteht in folgenden Fällen:
- Auslandsaufenthalte von weniger als 12 Monaten;
- Tätigkeit als Saisonarbeiterin oder -arbeiter;
- im Auslandsdienst beschäftigte Staatsbeamtinnen und -beamte, die gemäss dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen aus dem Jahr 1961 bzw. 1963 bei den lokalen Behörden gemeldet sind;
- italienische Soldatinnen und Soldaten in Mission bei den Büros und Strukturen der NATO im Ausland.
WICHTIGER HINWEIS – So tragen Sie sich in das Melderegister A.I.R.E. ein:
Die Eintragung im Melderegister A.I.R.E. ist KOSTENLOS.
Die Eintragung im Register A.I.R.E. hat innerhalb von 90 Tagen ab dem Datum der Verlegung des Wohnsitzes zu erfolgen; gleichzeitig ist im Einwohnerregister (Anagrafe della Popolazione Residente, A.P.R.) der Herkunftsgemeinde eine entsprechende Löschung vorzunehmen. Die Eintragung von im Ausland ansässigen italienischen Bürgerinnen und Bürger kann auch ex officio aufgrund von Angaben und Daten erfolgen, die dem zuständigen Konsulat vorliegen (Art. 6 Abs. 6, Gesetz 470/1988).
Der Antrag auf Eintragung ist über das Portal FAST-IT zu stellen. Nutzen Sie zu diesem Zweck das entsprechende Antragsformular (siehe diesbezüglicher Abschnitt auf dieser Website) und legen Sie die verlangten Dokumente und Unterlagen bei. Über FAST-IT lassen sich auch allfällige Adressänderungen von Bürgerinnen und Bürgern melden.
Eintragungsanträge per E-Mail können nur in entsprechend begründeten Ausnahmefällen akzeptiert werden. Bitte richten Sie Ihre Mail an basilea.anagrafe@esteri.it (es werden keine Antworten auf Informationen erteilt, die auf der Website vorhanden sind; allfällige Anhänge sind ausschliesslich im PDF-Format zu übermitteln).