Die Reform des Abstammungsrechts durch das Gesetz L219/2012 und das Gesetzesdekret 154/2013 hat Nebeneffekte bei der Stammdatenverwaltung von Minderjährigen. Diese betreffen weniger die – im Grossen und Ganzen unveränderten – Grundsätze, sondern vielmehr die verfahrensrechtlichen Vorkehrungen, die in diesen Fällen zur Anwendung kommen.
Als Fallbeispiel sei der geänderte Art. 316 Codice civile (Zivilgesetzbuch) über die elterliche Verantwortung herangezogen, in dessen erstem Absatz Folgendes festgelegt ist: «Beide Elternteile sind im Besitz der elterlichen Verantwortung; sie wird in gemeinsamem Einverständnis ausgeübt, wobei die Fähigkeiten, die natürlichen Neigungen und die Bestrebungen des Kindes zu berücksichtigen sind. Die Eltern legen in gemeinsamem Einverständnis den gewöhnlichen Wohnsitz der oder des Minderjährigen fest …. Die Festlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes gehört somit zu den fundamentalen Entscheidungen, bei denen immer ein gemeinsames Einvernehmen der Eltern angestrebt wird.
Daher ist bei einem beantragten Eintrag/einer beantragten Änderung des A.I.R.E.-Eintrags einer minderjährigen Person, die nicht mit beiden Elternteilen zusammenlebt, wie folgt vorzugehen:
- Der Antrag ist von beiden Personen, welche die elterliche Verantwortung ausüben, zu unterschreiben.
- Auch bei Übermittlung auf dem Postweg oder in elektronischer Form sind dem Antrag Kopien des Identitätsausweises beider Unterzeichner beizulegen.
Falls keine Willenserklärung beider Elternteile vorliegt, hat der Antragsteller bzw. die Antragstellerin den Antrag mit der fehlenden Zustimmung zu ergänzen und an die Adresse basilea.anagrafe@esteri.it zu senden. Eine herunterladbare Vorlage (in italienischer Sprache) findet sich hier.
Hinweis: Es ist eine aktuelle Zustimmung erforderlich, d. h. sie hat zeitnahe zu erfolgen oder sich ausdrücklich auf den Antrag auf Eintragung des Wohnortwechsels zu beziehen.
Falls die Antragstellerin oder der Antragsteller erklärt, dass das Einverständnis des anderen Inhabers der elterlichen Verantwortung nicht besteht, z. B. weil die betreffende Person verstorben ist oder weil sie durch Gerichtsbeschluss von der Elternschaft ausgeschlossen ist oder weil die oder der Minderjährige nur von einem Elternteil anerkannt wurde, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller dies mit entsprechenden Dokumenten zu belegen – sofern diese nicht bereits Teil der eingereichten Unterlagen oder im Archiv hinterlegt sind.
Falls die Antragstellerin oder der Antragsteller jedoch erklärt, dass das Einverständnis des anderen Elternteils schlichtweg nicht eingeholt werden kann (nicht nur, weil diese Person allenfalls nicht zu ermitteln ist, sondern vor allem auch bei schlichtem Desinteresse, hat erstere bzw. ersterer dennoch die letzten bekannten Koordinaten anzugeben, unter denen diese Person potenziell zu finden ist. Der Begriff Koordinaten bezeichnet in diesem Zusammenhang nicht nur die Adresse, sondern auch allfällige Telefonnummern und E-Mail-Adressen.