Italienische Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz im Bezirk des Konsulats in Basel und Eintrag im A.I.R.E. können an ihrem Wohnsitz ihr Wahlrecht bei Wahlen in die Abgeordnetenkammer und den Senat sowie bei aufhebenden Referenden und bei Verfassungsreferenden gemäss Art. 75 und 138 der italienischen Verfassung ausüben. Sofern ein COMITES (Comitato degli italiani residenti all’estero / Komitee der Italiener im Ausland) besteht, können sich die Bürgerinnen und Bürger auch an den entsprechenden Wahlen beteiligen. Es sind dagegen keine Stimmabgaben bei Wahlen der Regional-, Gemeinde- und Provinzräte vorgesehen; dasselbe gilt für lokale Referenden.
Massgeblich für die Stimmabgabe im Ausland bei politischen Wahlen und nationalen Referenden ist das Gesetz Nr. 459 vom 27. Dezember 2001 und die zugehörige Durchführungsverordnung (Dekret des Staatspräsidenten Nr. 104 vom 2. April 2003). Bei politischen Wahlen äussern sich die italienischen Bürgerinnen und Bürger zu den Kandidatinnen und Kandidaten des Wahlbezirks Ausland (Circoscrizione estero), wie in Art. 48, 56 und 57 der Verfassung vorgesehen. Bürgerinnen und Bürger mit zeitweiligem Aufenthalt im Ausland können ebenfalls zur Stimmabgabe zugelassen werden, wenn sie aus beruflichen, Studien- oder medizinischen Gründen (Kuren) während mindestens drei Monaten an ihrem Aufenthaltsort ansässig sind. Zur brieflichen Wahlteilnahme (Briefwahl) haben diese Bürgerinnen und Bürger bis am 32. Tag vor dem Wahltag in Italien einen entsprechenden Antrag bei ihrer Wohngemeinde zu stellen.
Massgeblich für die Stimmabgabe im Ausland bei Wahlen von Vertreterinnen und Vertretern der italienischen Republik im Europäischen Parlament ist hingegen das Gesetz Nr. 18 vom 24. Januar 1979 und das Gesetzesdekret Nr. 408 vom 24. Juni 1994 (in das Gesetz Nr. 483 vom 3. August 1994 umgewandelt). Anders als bei den Wahlverfahren gemäss dem Gesetz 459/2001 können italienische Bürgerinnen und Bürger nur dann an Europaparlamentswahlen teilnehmen, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU ansässig und im A.I.R.E. erfasst sind.
Italienische Wählerinnen und Wähler mit Wohnsitz im Ausland und ordnungsgemässem Eintrag im A.I.R.E. können überdies die Vertreterinnen und Vertreter der COMITES – Comitato degli italiani residenti all’estero (Komitee der Italiener im Ausland, Gesetz Nr. 286 vom 23. Oktober 2003) wählen, sofern sie am Wahldatum seit mindestens sechs Monaten im Konsularbezirk wohnhaft sind und sofern mindestens 3’000 Italienerinnen und Italiener in diesem Konsularbezirk ansässig sind (gesetzlich vorgesehene Untergrenze für die Wahl von COMITES). In diesem Fall verfügen italienische Bürgerinnen und Bürger, die sich nur zeitweilig im Ausland aufhalten, nicht über ein Wahlrecht.