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Notariat

Das Konsulat übt – ausschliesslich für italienische Bürgerinnen und Bürger, die sich zeitweilig oder dauerhaft im Ausland aufhalten – eine Reihe von notariellen Funktionen gemäss italienischer Rechtsordnung aus. Hierbei handelt es sich in erster Linie um die Entgegennahme von öffentlichen Urkunden (Vollmachten, Testamente), notariellen Urkunden, Beglaubigungen und Unterschriften auf Privaturkunden.

Die Kompetenzen des Konsulats in notariellen Fragen unterscheiden sich jedoch in einigen Punkten von den Kompetenzen der Notare in Italien. Diese Unterschiede beruhen im Wesentlichen auf der unterschiedlichen Stellung der Leiterin bzw. des Leiters der konsularischen Vertretung als Staatsbeamtin bzw. Staatsbeamten und derjenigen einer freiberuflichen Notarin bzw. eines freiberuflichen Notars.

Effektiv kann eine Notarin oder ein Notar auch Rechtsberatung für Klientinnen und Klienten erbringen. Bei einer Konsularbehörde ist dies ausgeschlossen. Die Beratungstätigkeit der Konsularbehörde muss sich auf die juristische Ebene und insbesondere auf die Gültigkeit der Urkunden beschränken, die von ihr entgegengenommen werden sollen. Ihre Unterstützung hat sich auf die Gesetzmässigkeit der geplanten Urkunden zu beschränken, deren wirtschaftlicher Nutzen nicht Gegenstand der Tätigkeit der Konsularbehörde sein kann.

Eine Notarin oder ein Notar kann als Vertreterin oder Vertreter der Klientin bzw. des Klienten auftreten, wenn es um die Bekanntmachung und Erledigung von Formalitäten im Zusammenhang mit von ihr oder ihm entgegengenommen Urkunden geht. Die Leiterin oder der Leiter der konsularischen Vertretung kann jedoch keine dieser Aufgaben übernehmen.

Während Notarinnen und Notare Anspruch auf ein Honorar haben, ist für sämtliche konsularischen Handlungen allein die Konsulargebühr zu entrichten.

Folgende notariellen Dienstleistungen werden bei Konsulaten am häufigsten in Anspruch genommen:

  • Vollmachten
  • Testamente
  • Öffentliche Urkunden
  • Beglaubigungen

Es besteht auch die Möglichkeit, dass italienische Bürgerinnen und Bürger im Ausland Urkunden bei einem öffentlichen Notar errichten lassen, der im Wohnsitzstaat über eine offizielle Akkreditierung verfügt. Falls der betreffende Staat das Haager Übereinkommen von 1961 zur Befreiung von der Beglaubigung (wie die Schweiz) unterzeichnet hat, ist anschliessend dafür Sorge zu tragen, dass die zuständige Behörde im Wohnsitzstaat die Urkunde mit der entsprechenden «Apostille» (Überbeglaubigung) versieht. Falls das Wohnsitzland das genannte Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, ist die Unterschrift der Notarin oder des Notars anschliessend durch die konsularische Vertretung der italienischen Republik beglaubigen zu lassen.

Ausländische Bürgerinnen und Bürger sind gehalten, sich an einen schweizerischen Notar zu wenden, um notarielle Urkunden zuhanden der italienischen Behörden beglaubigen zu lassen oder andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Behörden in Anspruch zu nehmen (https://snv-fsn.ch/notarin-notar-finden)

Von Schweizer Notarinnen und Notaren errichtete notarielle Urkunden (Spezialvollmacht, Delegation etc.) sind mittels einer Apostille beglaubigen zu lassen, wenn sie in Italien geltend gemacht werden sollen. Apostillen (Überbeglaubigungen) werden durch die Staatskanzlei des jeweiligen Kantons ausgestellt.

Die durch das Konsulat erstellten notariellen Urkunden bedürfen zu ihrer Gültigkeit in der italienischen Republik und bei ihren diplomatisch-konsularischen Vertretungen keiner weiteren Beglaubigung.

Informationen erhalten Sie unter der Adresse notarile.basilea@esteri.it