HINWEIS FÜR BENUTZERINNEN UND BENUTZER: DAS ONLINE-TERMINVEREINBARUNGSSYSTEM «PRENOT@MI» IST IN BETRIEB FÜR DIE AUSSTELLUNG VON REISEPÄSSEN.
Um einen Termin zu vereinbaren, müssen Sie sich bei PRENOT@MI anmelden. Anschliessend wählen Sie die Amtsstelle «Reisepässe» sowie das von Ihnen bevorzugte Datum und die von Ihnen bevorzugte Zeit aus dem Angebot aus.
Eine Anleitung für die Registrierung und Terminvereinbarung (in italienischer Sprache) finden Sie hier.
Die Ausstellung von Reisepässen ist nur möglich, wenn die im Melderegister A.I.R.E. erfassten Daten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers (Vor- und Nachname, Geburtsort und -datum) sowie der Zivilstand (verheiratet, geschieden etc.) korrekt erfasst und auf dem neusten Stand sind.
Bei einem Reisepass handelt es sich um ein Reise- und Ausweisdokument, das von folgenden Instanzen ausgestellt wird:
- von den Polizeipräsidien (Questure) in Italien;
- von den diplomatisch-konsularischen Vertretungen im Ausland.
Im Normalfall ist der Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses bei der für das Wohngebiet der Antragstellerin oder des Antragstellers zuständigen Amtsstelle in Italien bzw. im Ausland einzureichen.
Empfehlung: Da die Einreise in die meisten Staaten ausserhalb der EU einen Reisepass erfordert, sollte vor Beginn der Reise die Website www.viaggiaresicuri.it beigezogen und aufmerksam gelesen werden. Auf dieser Website finden sich für jeden einzelnen Zielstaat aktuelle Informationen zu den für die Einreise erforderlichen Reisedokumenten sowie allfälligen Einschränkungen oder Auflagen.
Die Geltungsdauer des Reisepasses hängt vom Alter der Inhaberin bzw. des Inhabers ab:
– Geltungsdauer von 3 Jahren bei Minderjährigen im Alter 0 bis 3 Jahren;
– Geltungsdauer von 5 Jahren bei Minderjährigen im Alter 3 bis 18 Jahren;
– Geltungsdauer von 10 Jahren bei Volljährigen.
ERMÄCHTIGUNG/VOLLMACHT
Für italienische Bürgerinnen und Bürger OHNE WOHNSITZ im Konsularbezirk, die sich nachweislich in einer Notlage befinden und daher auf die Ausstellung eines Reisepasses angewiesen sind, muss das Passbüro beim zuständigen Konsulat bzw. dem zuständigen Polizeipräsidium eine Vollmacht entsprechend dem Wohnsitz der Antragstellerin bzw. des Antragstellers einholen. Bei einer Ablehnung oder Nichteintreffen einer Antwort kann das Passbüro dieses Konsulats keine Dokumente ausstellen.
Insbesondere in folgenden Fällen ist eine Ermächtigung/Vollmacht einer anderen diplomatisch-konsularischen Vertretung der italienischen Republik (bei Wohnsitz der Antragstellerin bzw. des Antragstellers im Ausland) bzw. des zuständigen Polizeipräsidiums (bei Wohnsitz in Italien) einzuholen:
– Kürzlich erfolgte Eintragung in das Konsularregister dieses Konsulats unter Vorbehalt berechtigter Gründe der Zweckmässigkeit;
– Unterschiede zwischen den durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller angegebenen Personen- und Zivilstandsdaten und den im Konsulat oder der Gemeinde des A.I.R.E.-Eintrags hinterlegten Daten;
– Benachrichtigung durch italienische Behörden.
Alle Bürgerinnen und Bürger können in Italien einen Reisepass beantragen, indem sie sich beim zuständigen Polizeipräsidium anmelden. In diesem Fall wird das Konsulat auf Verlangen des Passbüros, bei dem der Reisepassantrag eingereicht wurde, die Ermächtigung/Vollmacht ausstellen.
Gemäss den gesetzlichen Vorschriften hat diese Ermächtigung/Vollmacht bzw. deren Ablehnung innerhalb von höchstens 30 Tagen zu erfolgen.
DIGITALE FINGERABDRÜCKE UND UNTERSCHRIFT
Gemäss den Vorschriften für elektronische Reisepässe haben Bürgerinnen und Bürger im Alter von über 12 Jahren den Reisepass mit ihren digitalen Fingerabdrücken und ihrer digitalen Unterschrift zu versehen. Diese Vorschrift gilt nicht für Minderjährige im Alter von weniger als 12 Jahren; diese sind jedoch in jedem Fall durch die Konsularbeamtin bzw. den Konsularbeamten zu identifizieren.
DOKUMENTATION
VOLLJÄHRIGE PERSONEN – AM TERMIN VORZULEGENDE UNTERLAGEN
Für die Ausstellung des Reisepasses müssen Sie sich persönlich mit folgenden Unterlagen an das Konsulat wenden:
- Ein farbiges Passfoto im Format35×40 mm (nicht älter als 6 Monate): mit weissem Hintergrund, mit geschlossenem Mund, Haaren, die das Gesicht nicht bedecken und bevorzugt ohne Brille oder mit einer leichten Brillenfassung gemäss den Vorschriften. Bei Kindern unter 5 Jahren empfiehlt es sich, professionelle Fotos erstellen zu lassen.
- Bestätigung der aktuellen Wohnadresse:
- Aufenthaltsbewilligung B oder Cin Papierform mit Angabe der aktuellen Wohnadresse.
- WICHTIG: Personen im Besitz einer neuen Aufenthaltsbewilligung im Kartenformat, auf der keine Adresse angegeben ist, müssen eine Wohnsitzbescheinigung im Original vorlegen, die nicht älter als drei Monate ist;
- italienisch-schweizerische Doppelbürgerinnen und -bürger müssen eine Wohnsitzbescheinigung im Original vorlegen, die nicht älter als drei Monate ist;
- (abgelaufener/ablaufender) Reisepass bzw. gültiger Personalausweis (Identitätskarte), falls kein Reisepass zur Verfügung steht. Bei Diebstahl oder Verlust ist die entsprechende Anzeige bei der Polizei vorzuweisen. Falls die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nicht über ein (italienisches oder ausländisches) Ausweisdokument verfügt, erfolgt ihre bzw. seine Identifikation mittels Aussagen zweier erwachsener Zeuginnen oder Zeugen, die ihrerseits über gültige Ausweise verfügen.
- Eltern mit minderjährigen Kindern: «Erklärung, dass keine Hinderungsgründe für die Ausstellung des Reisepasses vorliegen» (Selbsterklärung zum Ausschluss von Verpflichtungen gegenüber dem anderen Elternteil).
KOSTEN DES REISEPASSES:
- CHF 115.00 (je nach dem aktuellen Wechselkurs EUR/CHF kann dieser Betrag geringfügig schwanken) zahlbar mit BANCOMAT-/DEBITKARTE (V-Pay, Maestro, Postfinance). Zahlungen mit Kreditkarte sind ausgeschlossen. Barzahlungen werden NUR IN AUSNAHMEFÄLLEN angenommen.
ÄNDERUNG VON ART. 3, BCHST. B) DES GESETZES 1185/67:
Bürgerinnen und Bürger mit minderjährigen Kindern werden hiermit informiert, dass es seit dem 14. Juni 2023 nicht länger erforderlich ist, eine Einverständniserklärung des anderen Elternteils beizubringen, um ein eigenes persönliches Ausweisdokument (Reisepass und CIE) im Sinne des Gesetzesdekrets 69/2023 ausstellen zu lassen.
Insbesondere besagt der geänderte Artikel 3-bis des Gesetzes 1185/1967, dass ein Elternteil die Ausstellung der Urkunde untersagen kann, wenn die konkrete und gegenwärtige Gefahr besteht, dass sich der andere Elternteil durch den Umzug ins Ausland der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber seinen Kindern entziehen könnte.
Dieser Antrag kann bei der zuständigen Richterin bzw. dem zuständigen Richter am ordentlichen Gericht eingereicht werden, das für den Wohnsitz der oder des Minderjährigen zuständig ist. Falls er oder sie im Ausland ansässig ist, ist der Antrag bei demjenigen Gericht einzureichen, das für die Gemeinde zuständig ist, in welcher die A.I.R.E.-Eintragung erfolgt ist.
Eine Ausstellung von Ausweisdokumenten für Minderjährige bedarf nach wie vor einer unterzeichneten Einverständniserklärung beider Elternteile bzw. der Person/en, welche die elterliche Verantwortung ausübt/ausüben.
MINDERJÄHRIGE PERSONEN – AM TERMIN VORZULEGENDE UNTERLAGEN
- 2) Zur Ausstellung eines Reisepasses FÜR MINDERJÄHRIGEsind dieselben Unterlagen beizubringen wie bei Volljährigen. Es fallen dieselben Reisepasskosten an wie bei Volljährigen.
MINDERJÄHRIGE MÜSSEN ZWECKS IDENTIFIKATION VORSPRECHEN. Nach Möglichkeit sollten beide Elternteile mit gültigen Ausweisen (Identitätskarte oder Reisepass) zusammen mit dem Kind den Termin wahrnehmen. Ist dies nicht möglich, ist eine Einverständniserklärung des verhinderten Elternteils erforderlich. Zwei mögliche Fälle:
– Wenn es sich bei dem verhinderten Elternteil um eine Bürgerin oder einen Bürger eines EU-Mitgliedsstaats handelt, ist die Einverständniserklärung durch sie oder ihn zu unterzeichnen und zusammen mit der Kopie eines gültigen Ausweises (Reisepass oder Identitätskarte) vorzulegen
– Wenn es sich bei dem verhinderten Elternteil NICHT um eine Bürgerin oder einen Bürger eines EU-Mitgliedstaats handelt, ist ihre bzw. seine Unterschrift durch eine Schweizer Gemeindebehörde oder einen Notar beglaubigen zu lassen.
Falls ein Elternteil den Antrag nicht unterzeichnen kann bzw. nicht unterzeichnen will, ist ein alternatives Verfahren einzuleiten, in dessen Rahmen das Vormundschaftsgericht beigezogen wird. Das Passbüro leistet allenfalls die erforderliche Unterstützung. In diesen Fällen empfiehlt sich ein Schreiben an folgende Adresse: basilea.passaporti@esteri.it
BEGLEITERKLÄRUNG
Wenn ein minderjähriges Kind im Alter von unter 14 Jahren eine Auslandsreise ohne Begleitung von mindestens einem Elternteil antreten soll, ist eine Begleiterklärung einzuholen (Link).
Der betreffende Antrag kann per E-Mail an die Adresse basilea.passaporti@esteri.it oder auf dem normalen Postweg zusammen mit dem entsprechenden Formular und Kopien der Ausweisdokumente der Eltern, des betroffenen Kindes und der Begleitperson/en eingereicht werden.
Die Begleiterklärung kann am vorab vereinbarten Termin während der Öffnungszeiten abgeholt werden oder auf Kosten der Antragsteller auf dem Postweg an die Wohnadresse zugestellt werden (in letzterem Fall ist ein frankiertes Couvert beizulegen).
Begleiterklärungen gelten jeweils für eine einzige Reise (Hin- und Rückreise) über die Grenzen des Wohnsitzlandes der minderjährigen Person.
Falls ein Elternteil nicht Bürgerin oder Bürger Italiens bzw. der Europäischen Union ist, ist dessen Unterschrift auf dem Antrag grundsätzlich vor der zuständigen Konsulatsbeamtin bzw. dem zuständigen Konsulatsbeamten zu leisten oder (bei Wohnsitz in der Schweiz) durch die zuständige Gemeinde bzw. ein anderes italienisches Konsulat bzw. (bei Wohnsitz in Italien) das zuständige Polizeipräsidium oder die zuständige Gemeinde beglaubigen zu lassen (Unterschriftsbeglaubigung).
Bei Diebstahl oder Verlust eines Reisedokuments kann für italienische Bürgerinnen und Bürger ohne Wohnsitz in der Schweiz ein Rückkehrausweis (Emergency Travel Document, ETD) ausgestellt werden, das ausschliesslich für die Rückreise nach Italien bzw. das Wohnsitzland gilt.
PERSONEN UNTER VORMUNDSCHAFTSMASSNAHMEN ODER ALLGEMEINER VORMUNDSCHAFT
Sofern der Antrag durch eine Person unter Vormundschaftsmassnahmen oder allgemeiner Vormundschaft gestellt wird, kann die Vormundin bzw. der Vormund eine Mail an die Adresse basilea.passaporti@esteri.it mit dem Betreff: (Allgemeine) Vormundschaft (Nachname) (Vorname) (Geburtsdatum) der betreffenden Person schreiben. Bitte geben Sie in diesem Fall in der E-Mail auch eine Telefonnummer an, unter der die Vormundin bzw. der Vormund kontaktiert werden kann.
ANTRAG AUF EINEN ZWEITPASS
Ein Zweitpass wird nur in Ausnahmefällen und ausschliesslich für Bürgerinnen und Bürger ausgestellt, die ins Ausland reisen und aus besonderen und nachweislichen Gründen internationaler Natur zwei getrennte Reisepässe benötigen, um in bestimmte Staaten einzureisen und sich dort aufzuhalten.
Am Termin sind dieselben Unterlagen vorzulegen wie bei Anträgen auf Reisepässe für volljährige Personen.
Vorab per E-Mail an die Adresse basilea.passaporti@esteri.it einzureichende Unterlagen:
- Antrag auf einen Zweitpass (Link)
- Erklärung des Arbeitgebers zur Befürwortung des Antrags
RECHT AUF EILVERFAHREN FÜR DIE AUSSTELLUNG DES REISEPASSES
In ausgewiesenen Notfällen können italienische Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz im Konsularbezirk des Konsulats in Basel per E-Mail an basilea.passaporti@esteri.it einen Reisepass beantragen. Anzugeben sind:
- Personenbezogene Daten: Name, Vorname, Geburtsort und -datum, Wohnsitzadresse in der Schweiz und Telefonnummer.
Als Notfälle gelten ausschliesslich:
– schwerwiegende Gründe familiärer oder gesundheitlicher Art mit Nachweis in Form eines Arztzeugnisses oder vergleichbaren Dokuments in deutscher, italienischer, englischer oder französischer Sprache (bei anderssprachigen Dokumenten ist eine beglaubigte Übersetzung ins Italienische erforderlich).
– unaufschiebbare beruflich bedingte Erfordernisse mit Nachweis in Form eines begründeten Antrags des Arbeitgebers auf offiziellem Papier des Unternehmens, eines Buchungsbelegs für den Flug oder die Zugreise bzw. einer detaillierten Erklärung, dass die Reise auf anderem Weg stattfindet. Das genannte Schreiben ist durch ein Mitglied des Kaders zu unterzeichnen und hat dessen Namen, Funktion und Telefonnummer zu enthalten. Das Eilverfahren aus beruflich bedingten Gründen kann NICHT auf Familienmitglieder der betreffenden Person erweitert werden.
Sämtliche anderen als die oben genannten Gründe gelten nicht als Notfälle. Insbesondere gelten Ferienreisen und/oder der Besitz eines Reisetitels nicht als Notfälle (der Erwerb von Reisetiteln empfiehlt sich erst nach Vorliegen eines gültige Reisedokuments).