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Rückkehr nach Italien

Aufgrund der Bestimmungen von Art. 9 D.L. (Gesetzesdekret) 71/2011 – Register der im Ausland lebenden Italienerinnen und Italiener (A.I.R.E.) – übermittelt das Konsulat die Ausreiseerklärungen (aus Italien ins Ausland) der im Konsularbezirk wohnhaften Bürgerinnen und Bürger an die zuständige italienische Gemeinde. Dasselbe gilt für Wohnortswechsel im Ausland (von einem Wohnort im Ausland zu einem anderen, ebenfalls im Ausland gelegenen Wohnort). Erklärungen zur Rückkehr nach Italien werden nicht übermittelt.

Daher haben die im A.I.R.E. eingetragenen Bürgerinnen und Bürger, die endgültig nach Italien zurückziehen, ihre neue Wohnadresse bei ihrer neuen Wohngemeinde anzugeben.

Die Gemeinde wird die Löschung im A.I.R.E. vornehmen, indem sie zeitgleich eine Eintragung im A.P.R. (Anagrafe Popolazione Residente – Bevölkerungsregister) vornimmt und den Konsulat benachrichtigt.

Bürgerinnen und Bürger, die endgültig nach Italien zurückkehren, haben ihre Ausreise per E-Mail an basilea.anagrafe@esteri.it dem Konsulat zu melden (und dabei anzugeben, ob auch mit ihnen zusammenlebende Familienangehörige betroffen sind). Der E-Mail sind folgende Unterlagen beizulegen:

  1. Selbstdeklaration der endgültig nach Italien zurückkehrenden Person/en (selbstausfüllendes Formular in italienischer Sprache);
  2. Kopie eines gültigen italienischen Ausweises (Reisepass oder Identitätskarte);
  3. Kopie der Abmeldung bei der zuständigen Schweizer Gemeinde («Abmeldung» oder «Attestation de Départ»), aus welcher das Datum der Einreise in die Schweiz, das Ausreisedatum, der Bestimmungsort in Italien und die Namen aller Personen hervorgehen, die nach Italien ausreisen und derselben Familie angehören.

Gemäss den Bestimmungen von Art. 3 des Dekrets Nr. 489 vom 5. Dezember 1997 (Verordnung zur Festlegung von Regeln für die Steuerbefreiung gewisser endgültiger Importe von Gütern, Kleinsendungen nichtkommerzieller Art und Sendungen mit geringem Wert) sind Bürgerinnen und Bürger, die endgültig nach Italien zurückkehren, berechtigt, ihren persönlichen Besitz, ein Automobil und ein Motorrad mehrwertsteuer- und zollfrei zu importieren.

Die Fahrzeuge müssen seit mindestens 6 Monaten auf den Namen der zurückkehrenden Bürgerin oder des zurückkehrenden Bürgers eingetragen sein.

Um diese Steuer- und Zollbefreiung in Anspruch zu nehmen, muss die betreffende Bürgerin bzw. der betreffende Bürger seit mindestens 12 aufeinanderfolgenden Monaten im A.I.R.E. eingetragen sein.

Die Wiedereinfuhr der Haushaltsgegenstände hat spätestens 12 Monate nach dem als Enddatum der Ansässigkeit im Ausland angegebenen Datum zu erfolgen (Art. 6 Richtlinie 83/181/EWG des Rates vom 28. März 1983).

ZOLLUNTERLAGEN FÜR DIE ZOLLFREIE AUSFUHR VON GÜTERN:

  1. Rechtsverbindliche Eigenerklärung nach Artikel 46 des Dekrets des Staatspräsidenten Nr. 445/2000 mit Angabe der Namen der rückkehrwilligen Personen, des Datums der definitiven Ausreise aus dem Schweizer Staatsgebiet und der neuen Adresse in Italien (selbstausfüllendes Formular in italienischer Sprache). Ansonsten ist eine Bestätigung der neuen Wohngemeinde in Italien vorzulegen, sofern verfügbar.
  2. Bestätigung der Ausreise aus dem Schweizer Staatsgebiet («Abmeldung» oder «Attestation de Départ») seitens der Schweizer Wohngemeinde, welche das Datum der Einreise in die Schweiz, das Ausreisedatum und den Bestimmungsort in Italien enthält.
  3. Erklärung für die zollfreie Einfuhr der Haushaltsgegenstände (selbstausfüllendes Formular in italienischer Sprache).
  4. Verpflichtungserklärung zu Fernseh- und Radiogeräten (selbstausfüllendes Formular in italienischer Sprache).
  5. Bei der Mitnahme von Fahrzeugen ist Folgendes beizubringen:
    1. Erklärung für die zollfreie Einfuhr der Fahrzeuge (selbstausfüllendes Formular in italienischer Sprache);
    2. Fahrzeugausweis im Original mit Stempel (und Unterschrift) des zuständigen Strassenverkehrsamts und einer «Apostille» (Überbeglaubigung). Überbeglaubigungen können bei der zuständigen Kantonskanzlei eingeholt werden (BASEL-STADTBASEL-LANDSCHAFTAARGAUSOLOTHURNJURA).
    3. Immatrikulationsnachweis mit Angabe des Datums, an dem das Fahrzeug erworben wurde.
    4. Technisches Merkblatt und Konformitätserklärung mit den EU-Richtlinien von 1993 (anzufordern beim Hersteller oder dem italienischen Importeur als Vertreter des Herstellers).

EINFUHR VON HAUSTIEREN

VARIA

Für die Einfuhr von Hoftieren (Hühner, Kaninchen etc.) und von Feuerwaffen sowie Munition sind bei den zuständigen Behörden entsprechende Bewilligungen einzuholen.

Weitere Informationen zum Transport von Gütern und Fahrzeugen erhalten Sie direkt bei:

der italienischen Zollstelle Chiasso (+39 031 54 03 00 / +39 031 54 02 80 / +39 031 54 13 11);

dem Zollamt Como (+39 031 4495 250/970 / +39 031 449 51 11 E-Mail: dogane.como.urp@adm.gov.it);

Operative Abteilung Ponte Chiasso Sekretariat (+39 031 4495 602 E-Mail: dogane.como.pontechiasso@adm.gov.it).