Italienische Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz in einem Land ausserhalb der Europäischen Union, das mit der italienischen Republik ein Abkommen über den gegenseitigen Umtausch von Führerausweisen abgeschlossen hat, haben den Umtausch ihres gültigen italienischen Führerausweises bei den zuständigen lokalen Behörden zu beantragen. Die Schweiz hat ein entsprechendes Abkommen mit der italienischen Republik abgeschlossen.
Gemäss Art. 6 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Italien über die gegenseitige Anerkennung und den Umtausch von Führerausweisen können Inhaber und Inhaberinnen von italienischen Führerausweisen diese nur dann umtauschen, ohne eine theoretische und praktische Prüfung ablegen zu müssen, wenn sie ihren Wohnsitz seit weniger als fünf Jahren in der Schweiz haben. Besondere Situationen bleiben ausgenommen.
Nach Ausstellung des neuen Führerausweises wird der italienische Führerausweis gemäss den Bestimmungen von Art. 130 Abs. c) der italienischen Strassenverkehrsordnung (Codice della Strada, Gesetzesdekret 285/1992) aufgehoben.
Bei Kurzaufenthalten in Italien (z. B. Ferienaufenthalten) reicht es aus, auf Verlangen der italienischen Sicherheitsorgane den schweizerischen Führerschein vorzulegen.
Bei einer endgültigen Rückkehr nach Italien kann der schweizerische Führerausweis ab dem Einreisedatum für höchstens ein Jahr genutzt werden, anschliessend ist der Ersatz des beim Umtausch erworbenen ausländischen Führerausweises zu beantragen.
Neue italienische Führerausweise werden nur in Kategorien ausgestellt, die der Originalkategorie entsprechen und dieser untergeordnet sind (Art. 136 Abs. 5 Codice della Strada).
Weitere Angaben erhalten Sie auf der Website des (Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten)