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Übersetzung und Beglaubigung von Dokumenten

Von ausländischen Behörden ausgestellte Urkunden und Dokumente sind durch diejenige diplomatisch-konsularische Vertretung der italienischen Republik im Ausland zu beglaubigen, in deren Konsularbezirk sie ausgestellt wurden, um in Italien Gültigkeit zu erlangen.
Die betreffenden Urkunden und Dokumente sind zudem in die italienische Sprache zu übersetzen, sofern sie nicht gemäss internationalen Konventionen mittels mehrsprachiger Formblätter erstellt wurden.
Die Übersetzungen sind mit dem Stempel «per traduzione conforme» (zur Übersetzung konform) zu versehen. In den Ländern, in denen öffentlich bestellte/beeidigte Übersetzerinnen und Übersetzer existieren, können diese die Konformität selbst bestätigen; anschliessend wird ihre Unterschrift durch die Konsularbehörde beglaubigt.
In den übrigen Ländern ist die Konformität zwangsläufig durch die Konsularbehörde bescheinigen zu lassen.

Personen, die eine Beglaubigung vornehmen lassen möchten, haben einen Termin zu vereinbaren und bei der Konsularbehörde vorzusprechen, um die zu beglaubigende (Original)urkunde vorzulegen.
Personen, die eine Konformitätsbescheinigung benötigen, haben einen Termin zu vereinbaren und bei der Konsularbehörde vorzusprechen, um die zu beglaubigende Originalurkunde in der ausländischen Sprache und die Übersetzung vorzulegen.

Die oben genannten Amtshandlungen sind gebührenpflichtig; Einzelheiten zu den aktuellen Gebührenansätzen finden Sie in der Rubrik Konsulargebühren.

Überbeglaubigung/Apostille
In Ländern wie der Schweiz, die das Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 unterzeichnet haben, ist keine Beglaubigung von Urkunden und Dokumenten erforderlich, die von ausländischen Behörden ausgestellt wurden, sondern eine «Überbeglaubigung» oder Apostille.
Personen, die aus einem Land stammen, das dieses Übereinkommen unterzeichnet hat, sind daher nicht gehalten, bei der diplomatisch-konsularischen Vertretung vorzusprechen und eine Beglaubigung zu beantragen – sie können bei der von den einzelnen Staaten bezeichneten zuständigen Behörde eine Überbeglaubigung/Apostille veranlassen. Die zuständigen Behörden sind in der Beitrittsakte zum Übereinkommen der einzelnen Länder verzeichnet (im Allgemeinen handelt es sich um die jeweiligen Aussenministerien). Anschliessend wird das Dokument in Italien anerkannt.

Ein aktuelles Verzeichnis der Länder, welche das Haager Übereinkommen unterzeichnet haben, sowie der im jeweiligen Staat für Überbeglaubigungen/Apostillen zuständigen Behörden finden Sie auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht:
http://www.hcch.net/ in englischer oder französischer Sprache.

Informationen erhalten Sie unter der Adresse basilea.statocivile@esteri.it