Der Begriff Zivilstand umfasst sämtliche Ereignisse oder Willensakte im Zusammenhang mit dem Leben als italienische Bürgerin oder italienischer Bürger: Geburt, Eheschliessung, eingetragene Partnerschaft, Todesfall, Scheidung, Bürgerschaftsangelegenheiten. Die Registrierung dieser Ereignisse bzw. Willensakte fällt in die Kompetenz des Zivilstandamts, das im Ausland bei Konsulaten angesiedelt ist.
Das Zivilstandsamt des Konsulats in Basel ist zuständig für:
- die Entgegennahme von Urkunden, die von Schweizer Behörden im Konsularbezirk ausgestellt wurden, sowie für ihre Übermittlung an die zuständige italienische Gemeinde zwecks Eintragung;
- die Entgegennahme von Urteilen und Massnahmen seitens der Schweizer Behörden im Konsularbezirk (z. B. Scheidungsurteile, Adoptionen etc.) sowie für ihre Übermittlung an die zuständigen italienischen Institutionen zwecks Eintragung;
- die Übermittlung von Anträgen auf Änderung des Vor- oder Nachnamens an die zuständigen Präfekturen;
- die Abfassung von Aufgeboten und ihre Online-Publikation im konsularischen Register;
- die konsularische Eheschliessung und Eintragung von Partnerschaften, sofern das lokale Recht dies zulässt. Eheschliessungen können abgelehnt werden, wenn die zukünftigen Ehegatten nicht im Konsularbezirk wohnhaft sind. Die Eintragung von Partnerschaften erfolgt vor der Leiterin oder dem Leiter des zuständigen Konsulats, sofern eine der beiden Partnerinnen bzw. einer der beiden Partner im Konsularbezirk wohnhaft ist.
Italienische Bürgerinnen und Bürger sind verpflichtet, sämtliche Zivilstandsänderungen (unter Vorlegung der zugehörigen Urkunden oder anderer Unterlagen), die während ihres Aufenthalts im Ausland eintreten, beim zuständigen Konsulat zu melden. Massgeblich für die Zuständigkeit ist der Ort, an dem das Ereignis eingetreten ist.
Die entsprechenden Urkunden können von den Betroffenen und allfällig interessierten Dritten entweder direkt bei der italienischen Heimatgemeinde (siehe Art. 12, Abs. 11, Dekret des Präsidenten der Republik 396/2000) oder beim zuständigen Konsulat eingereicht werden (zuständig ist entweder das Konsulat des Wohnorts der interessierten Partei oder dasjenige Konsulat, welches die Akten ausgestellt hat).
Von Ländern, welche das Wiener Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Zivilstandsregistern unterzeichnet haben, ausgestellte Urkunden bedürfen keiner Beglaubigung oder Übersetzung. Zu diesen Ländern zählen: Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Deutschland, Estland, Frankreich, Italien, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Moldau, Montenegro, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, die Schweiz, Serbien, Slowenien, Spanien und die Türkei. Hinweis: Eine Anwendung des Übereinkommens durch Griechenland ist derzeit nicht möglich, da Griechenland es zwar unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert hat.
Informationen erhalten Sie unter der Adresse basilea.statocivile@esteri.it