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Eintragung von Zivilstandsurkunden in Italien

Das Zivilstandsamt des Konsulats in Basel nimmt die von den Schweizer Behörden ausgestellten Urkunden entgegen und übermittelt sie zwecks Eintragung an die zuständigen italienischen Gemeinden.

Gemäss der entsprechenden bilateralen Vereinbarung übermitteln die Schweizer Gemeinden von sich aus die GEBURTS-, EHE- UND TODESMITTEILUNGEN derjenigen Bürgerinnen und Bürger, die ausschliesslich über die italienische Staatsangehörigkeit verfügen, an das Konsulat der italienischen Republik.

Die Schweizer Gemeinden übermitteln auch die ANERKENNUNGEN MINDERJÄHRIGER KINDER NACH DER GEBURT, wenn ein italienischer Bürger als Vater das Kind anerkennt.

Für (italienisch-schweizerische) Doppelbürgerinnen und Doppelbürger erbringen die Schweizer Gemeinden diese Dienstleistung nicht; es ist somit die Pflicht dieser Bürgerinnen und Bürger, die oben genannten Urkunden beizubringen.

Italienische Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz im Ausland müssen im Register der im Ausland lebenden Italienerinnen und Italiener (A.I.R.E.) eingetragen sein, um Geburten, Eheschliessungen, Todesfälle etc. registrieren zu lassen.

Die Bürgerinnen und Bürger sind verpflichtet, dem zuständigen Konsulat sämtliche Zivilstandsänderungen zu melden, die sich während des Auslandsaufenthalts ergeben.

Weitere Informationen erhalten Sie unter der Adresse basilea.statocivile@esteri.it

GEBURTEN:

Eintragung des Auszugs aus dem Geburtsregister von Kindern, deren Eltern ehelich verbunden sind

Kinder von Eltern, die beide die italienische Staatsbürgerschaft haben (oder von denen mindestens ein Elternteil die italienische Staatsbürgerschaft hat), haben ebenfalls die italienische Staatsbürgerschaft, selbst wenn sie im Ausland geboren sind und allenfalls noch über eine andere Staatsbürgerschaft verfügen. Daher muss ihre Geburt in Italien eingetragen werden.

Aufgrund der entsprechenden bilateralen Vereinbarung zwischen Italien und der Schweiz werden Geburtsurkunden direkt von der Schweizer Verwaltung an die zuständige italienische Konsularbehörde übermittelt. Letztere übermittelt die Geburtsurkunde zwecks Eintragung an die italienische Gemeinde der Mutter. Bei einer «Doppelbürgerschaft» hat ein Elternteil der italienischen Konsularbehörde einen internationalen Auszug aus dem Geburtenregister (CIEC) zwecks Übermittlung nach Italien zukommen zu lassen.

Bürgerinnen und Bürger können eine Geburt melden, indem sie den Auszug aus dem von der Schweizer Gemeinde ausgestellten Original-Geburtenregister auf dem von der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (CIEC) geschaffenen Formular auf dem Postweg einreichen – Fotokopien sind nicht zulässig – und zu diesem Zweck das entsprechende Formular verwenden sowie eine Fotokopie des Ausweises desjenigen Elternteils beilegen, welcher den Eintragungsantrag stellt.

Eintragung des Auszugs aus dem Geburtsregister für Kinder, deren Eltern nicht ehelich verbunden sind (Anerkennung des Kindes)

Wenn die oder der Minderjährige ausserehelich geboren und ihre bzw. seine Anerkennung bei den Schweizer Behörden bereits vollzogen ist, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller das Konsulat zu kontaktieren, um die erforderlichen Formalitäten zur Anerkennung in Italien zu vollziehen.

Die lokalen Behörden übermitteln dem Konsulat von sich aus den Auszug aus dem Geburtsregister für das Neugeborene bzw. den Anerkennungsschein, wenn mindestens einer der Elternteile nur die italienische Staatsbürgerschaft besitzt.

Die Einreichung der Urkunden ist jedoch nicht ausreichend. Die Gültigkeit einer im Ausland nach lokalen Vorschriften erfolgten Kindesanerkennung in Italien hängt davon ab, dass sie die im italienischen Recht vorgesehenen Bedingungen erfüllt (Art. 254 des italienischen Zivilgesetzbuchs – Codice civile). Daher sind folgende von der Schweizer Gemeinde ausgestellten Original-Dokumente in Form von internationalen Registerauszügen (CIEC) auf dem Postweg beim Konsulat einzureichen – Fotokopien sind nicht zulässig – und zu diesem Zweck das entsprechende Formular zu verwenden:

  1. Comunicazione di riconoscimento
    Communication d’une reconnaissance
    Mitteilung einer Kindesanerkennung
  2. Aktueller internationaler Auszug aus dem Geburtenregister (CIEC)mit dem letzten Nachnamen
    Extrait de l’acte de naissance
    Estratto di atto di nascita
  3. Bei nach dem 31.12.2014 geborenen Minderjährigensind ferner folgende Unterlagen einzureichen:
    Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge
    Declaration concernant l’autorite parentale conjointe
    Dichiarazione concernente l’autorità parentale congiunta
  4. Kopie der Aufenthaltsbewilligungen (bzw. Wohnsitzbestätigung bei Doppelbürgerinnen und -bürgern bzw. ausländischen Bürgerinnen und Bürgern) der Eltern und des Kindes
  5. Kopien der Ausweise der Eltern

Kinder werden bei Anerkennung in das A.I.R.E. eingetragen.

Die Anerkennung eines ausserehelichen Kindes kann auch aufgrund eines ausländischen Gerichtsurteils erfolgen, das in Italien anerkannt wird, sofern es den Vorgaben des Gesetzes Nr. 218/1995 entspricht.

EHESCHLIESSUNG

Eine im Ausland geschlossene Ehe ist zwecks Anerkennung in Italien bei der/den zuständigen Wohngemeinde/n einzutragen.

Die Schweizer Gemeinde übermittelt den Eheschein direkt an die Konsularbehörde. Bei Doppelbürgerschaft beider Ehegatten haben sie die internationale Eheurkunde (CIEC) auf dem Postweg einzureichen – Fotokopien sind nicht zulässig – und zu diesem Zweck das entsprechende Formular> zu nutzen sowie eine Ausweiskopie beizulegen.

SCHEIDUNG

Das Gesetz Nr. 218/1995 schreibt vor, dass eine von einem Schweizer Gericht vorgenommene Scheidung nach Vorsprache beim Zivilstandsamt des Konsulats eingetragen wird. Bei diesem Termin sind ein gültiges Ausweisdokument sowie die schweizerische Aufenthaltsbewilligung vorzulegen. Es empfiehlt sich, per E-Mail an die Adresse basilea.statocivile@esteri.it einen Termin zur Vorsprache zu vereinbaren.

Folgende Unterlagen sind beizubringen:

Scheidungsurteil des zuständigen Gerichts im Original bzw. in einer beglaubigten Kopie, versehen mit dem Vermerk:

  • Annotazione «passato in giudicato» (Dem Urteil ist am ….[Datum] In Rechtskraft erwachsen);
  • und dem Überbeglaubigungsstempel «APOSTILLE» seitens der zuständigen Staatskanzlei. Diese ist nicht identisch mit dem Gericht, welches das Urteil gefällt hat);
  • (Vollumfängliche) Übersetzung des Urteils in die italienische Sprache. Es kann eine im Verzeichnis anerkannter Übersetzerinnen und Übersetzer genannte Fachperson oder aber eine Übersetzerin bzw. ein Übersetzer nach eigener Wahl beigezogen werden.
  • Die Übersetzung ist fest an die Originalurkunde in deutscher oder französischer Sprache anzuheften (Klammer).
  • Die beglaubigte Übersetzung ist von der zuständigen Staatskanzlei mit einer Überbeglaubigung (Apostille) in italienischer Sprache versehen zu lassen.

Hinweis: Das Konsulat in Basel hat die Beglaubigung der Übersetzung vorzunehmen. Für die Beglaubigung wird eine Gebühr von rund CHF 14.00 pro Seite erhoben. Zudem hat das Konsulat die Antragstellerin bzw. den Antragsteller die in Art. 64 des Gesetzes Nr. 218/1995 vorgesehene Erklärung unterzeichnen zu lassen.

Notabene: Das Original des Urteils bzw. die beglaubigte Kopie sowie die Übersetzung werden mittels PEC-zertifizierter E-Mail (Posta Elettronica Certificata) nach Italien übermittelt; die gedruckten Originalurkunden und -dokumente verbleiben in der konsularischen Akte der Bürgerin oder des Bürgers.

TODESFALL

Der Todesfall einer italienischen Bürgerin oder eines italienischen Bürgers ist in Italien einzutragen.

Die entsprechende internationale Todesurkunde CIEC wird von der Schweizer Gemeinde an die zuständige Konsularbehörde übermittelt, d. h. an das Konsulat, in dessen Konsularbezirk sich der Todesfall ereignet hat. Das Konsulat nimmt die Übermittlung der Urkunde zwecks Eintragung in Italien vor; sie wird an die letzte Wohngemeinde der oder des Verstorbenen gemäss A.I.R.E. geleitet. Falls es sich bei der oder dem Verstorbenen um eine Doppelbürgerin bzw. einen Doppelbürger (Italien-Schweiz) handelt, hat ein Verwandter die internationale Todesurkunde zwecks Übermittlung nach Italien beim Konsulat einzureichen.

Die von der Schweizer Gemeinde ausgestellte internationale Todesurkunde kann im Original – Fotokopien sind nicht zulässig – unter Verwendung des entsprechenden Formulars per Post beim Konsulat eingereicht werden.