Diese Website verwendet notwendige technische und analytische Cookies.
Wenn Sie die Navigation fortsetzen, akzeptieren Sie die Verwendung von Cookies.

Aufhebende Referenden gemäss Art. 75 der Verfassung – 8./9. Juni 2025. Informationen für Wählerinnen und Wähler, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten.

1 – Referendum 2025

Wählerinnen und Wähler mit Wohnsitz in Italien, die sich aus beruflichen, Studien- oder Gesundheitsgründen für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten vorübergehend im Ausland aufhalten – in den auch der Termin der nächsten Referendumskonsultationen (aufhebende Referenden gemäss Art. 75 der Verfassung am 8.-9. Juni 2025) fällt – sowie Familienangehörige, die mit ihnen zusammenleben, können ihr Stimmrecht per Briefwahl ausüben (Art. 4-bis, Absatz 1, Gesetz Nr. 459 vom 27. Dezember 2001).

Um die Wahlunterlagen (einschliesslich der Stimmzettel) an die Adresse ihres vorübergehenden Auslandaufenthalts im zu erhalten, müssen diese Wählerinnen und Wähler der Gemeinde in deren Wählerverzeichnissen sie eingetragen sind, bis spätestens Mittwoch, 7. Mai 2025, eine entsprechende Option übermitteln.

Die Option (die mithilfe des beigefügten Formulars oder in formloser Schrift erfolgen kann) ist entweder per Post, per normaler oder zertifizierter E-Mail an die zuständige Gemeinde zu senden oder kann persönlich bei der Gemeinde – auch durch eine beauftragte Person – abgegeben werden.

Die Option muss zwingend von einer Kopie eines gültigen Identitätsdokuments der Wählerin bzw. des Wählers begleitet sein und in jedem Fall Folgendes enthalten: vollständige ausländische Postadresse, an welche die Wahlunterlagen gesendet werden sollten und Angabe des örtlich zuständigen Konsulats. Die Option muss auch eine Erklärung enthalten, aus der hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Briefwahl erfüllt sind. Das bedeutet: Man befindet sich aus beruflichen, Studien- oder Gesundheitsgründen während eines Zeitraums von mindestens drei Monaten (in den auch das Referendumsdatum fällt) in einem Land, in dem man nicht bei der Einwohnerkontrolle gemeldet ist, oder man ist Familienmitglied einer Person, auf die diese Voraussetzungen zutreffen. In diesem Sinne gilt das beschriebene Verfahren auch für italienische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die im AIRE (Anagrafe degli Italiani Residenti all’Estero) eingetragen sind und sich vorübergehend in einem anderen Konsularbezirk als ihrem festen Wohnsitz aufhalten.

Die Option ist gemäss den Artikeln 46 und 47 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445 (Einheitstext der gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen zu Verwaltungsunterlagen), in Kenntnis der strafrechtlichen Folgen im Falle falscher Erklärungen (Art. 76 desselben Dekrets) abzugeben.

 Die eingereichte Option kann innerhalb der obengenannten Frist (7. Mai 2025) widerrufen werden. Bitte beachten Sie, dass die Option ausschliesslich für die Wahlkonsultation gilt, auf die sie sich bezieht.