Dokumente zur Vorlage in Italien müssen vorab ins Italienische übersetzt werden. Die Übersetzung ist von einer Übersetzerin bzw. einem Übersetzer anzufertigen, die bzw. der ihre bzw. seine Unterschrift bei diesem Konsulat hinterlegt hat.
Es sei darauf hingewiesen, dass die unten aufgeführten Fachpersonen ihre Tätigkeit selbstständig und ohne vertragliche Bindung an das Italienische Konsulat in Basel ausüben.
Interessierte Personen werden gebeten, direkt mit den jeweiligen Übersetzerinnen und Übersetzern Kontakt aufzunehmen, um Tarife und Bedingungen für die Übersetzung zu klären.
Nach erfolgter Übersetzung ist es unbedingt erforderlich, nach vorheriger Terminvereinbarung beim Standesamt des Konsulats persönlich zu erscheinen, um die notwendigen Beglaubigungsstempel anbringen zu lassen. Nur so sind die Unterlagen in Italien rechtsgültig.
Zur Terminvereinbarung wenden Sie sich bitte per E-Mail an: basilea.statocivile@esteri.it
Im Anhang die Namen der Übersetzerinnen und Übersetzer mit hinterlegter Unterschrift: (Liste der Übersetzerinnen und Übersetzer)
WICHTIG: Übersetzungen von Zivilstandsurkunden, die NICHT in der Schweiz ausgestellt wurden
Wenn Sie dem Konsulat Zivilstandsurkunden zur Transkription in Italien vorlegen möchten, die nicht in der Schweiz ausgestellt wurden (z. B. im Rahmen von Staatsbürgerschaftsanträgen), müssen Sie zunächst prüfen, ob eine Legalisation oder Apostille erforderlich ist.
Bitte konsultieren Sie dazu – je nach Ausstellungsland des Dokuments – die folgende Tabelle über die Legalisationserfordernisse: http://www.prefettura.it/files/docs/1173/documenticittadinanza.pdf
Ein außerhalb der Schweiz ausgestelltes Dokument, das nicht auf Italienisch verfasst ist, muss übersetzt werden, es sei denn, es handelt sich um eine mehrsprachige Urkunde gemäß CIEC-Format.
Die Übersetzung muss erfolgen:
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im Ausstellungsland des Dokuments, sofern das Original mit Apostille versehen ist und die Unterschrift des Übersetzers von der örtlich zuständigen italienischen Auslandsvertretung beglaubigt wird (sofern dort hinterlegt);
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oder durch eine amtlich beglaubigte Übersetzung eines amtlich beglaubigte Übersetzers an einem italienischen Gericht.
Für weitere Informationen über die Legalisation des Dokuments und der Übersetzung (falls diese im Ausstellungsland erfolgt), wenden Sie sich bitte an die zuständige italienische diplomatische oder konsularische Vertretung in dem betreffenden Land.
Es werden ausschließlich Direktübersetzungen akzeptiert.
Das bedeutet: keine Übersetzungen über eine Zwischensprache (z. B. Portugiesisch → Deutsch → Italienisch).
Erlaubt ist nur: Portugiesisch → Italienisch, nicht: Portugiesisch → Deutsch → Italienisch.