Bei Fragen oder Informationen oder in besonderen Fällen, die nicht auf dieser Website geregelt sind, wenden Sie sich bitte an: basilea.statocivile@esteri.it.
Registrierung der Trauungs- und der Partnerschaftsurkunde
Ehen und eingetragene Partnerschaften, die im Ausland geschlossen wurden, müssen zur Gültigkeit in Italien bei der zuständigen italienischen Gemeinde eingetragen werden.
In der Schweiz übermitteln die zuständigen kantonalen Behörden von Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau, Jura und Solothurn diesem Konsulat die Trauungs- oder Partnerschaftsurkunde (in Italien «Unione civile»), sofern eine oder einer der beiden Verlobten ausschliesslich die italienische Staatsbürgerschaft besitzt.
Besitzen beide Verlobte die doppelte Staatsbürgerschaft (italienisch-schweizerisch), erfolgt keine automatische Übermittlung dieser Dokumente durch die Behörden. In diesem Fall müssen die betroffenen Personen das Original des Auszugs aus dem Eheregister auf mehrsprachiges internationales CIEC-Formular oder die «Partnerschaftsurkunde» per Post einreichen. Zusätzlich sind ein entsprechender Antrag auf Eintragung sowie Kopien der Personalausweise und Aufenthaltsbewilligungen der Antragstellenden beizulegen.
Alternativ kann die Urkunde direkt bei der italienischen Gemeinde am Wohnsitz eingereicht werden (gemäss Art. 12, Abs. 11, Präsidentialdekret DPR 396/2000).
Gemäss den Vorschriften der schweizerischen Behörden zur ausschliesslichen Ausübung zivilstandesamtlicher Befugnisse ist es den ausländischen diplomatisch-konsularischen Vertretungen in der Schweiz untersagt, diese Funktionen wahrzunehmen. Daher können in diesem Konsulat WEDER Ehen NOCH eingetragene Partnerschaften geschlossen werden.
Trauung in der Schweiz
Italienische Staatsangehörige, die ordnungsgemäss im Melderegister A.I.R.E. eingetragen sind und beabsichtigen, ihre Ehe vor den lokalen Behörden zu schliessen, müssen sich nicht an das Konsulat wenden, um das Aufgebot zur Eheschliessung/die Eheverkündung zu beantragen, da diese von den Schweizer Behörden nicht verlangt werden. (Gemäss Artikel 110 des Präsidentialdekrets DPR 396/2000, der den zweiten Absatz des Artikels 115 des italienischen Zivilgesetzbuches (C.C.) aufhebt, sowie Urteil des Staatsrates Nr. 3105/07.
Das Verfahren zur Eheschliessung unterliegt vollständig der lokalen Gesetzgebung; daher wird der schweizerische Zivilstandesbeamte die erforderlichen Unterlagen und das zu befolgende Verfahren angeben.
Gemäss italienischem Recht behalten verheiratete Frauen stets ihren Ledignamen, wie er in der Geburtsurkunde angegeben ist.
Hinweis: Wenn eine Frau bei der Eheschliessung in der Schweiz den Nachnamen ihres Ehemannes annimmt, entsteht eine Diskrepanz zwischen den in der italienischen Einwohnerkontrolle registrierten Daten – die einzig gültigen Daten für Italien und das Konsulat – und den in der Schweiz geführten Daten.
Für alle italienischen Bescheinigungen und Verwaltungsunterlagen sowie auf italienischen Personalausweisen wird stets der in der Geburtsurkunde angegebene Name (Ledigname) als Referenzname verwendet.
Auf Antrag der Betroffenen ermöglicht der italienische Pass eine Randanmerkung (Seite 4) mit dem Nachnamen des Ehemannes. Diese Anmerkung stellt jedoch keinen Namenswechsel dar.
Heirat im Ausland
Italienische Staatsangehörige, die im Ausland heiraten, unterliegen keiner Eheverkündung, sofern diese nicht von der ausländischen Gesetzgebung verlangt wird. Um in einem Land zu heiraten, das dem Münchener Übereinkommen von 1980 angehört, müssen Sie ein «Ehefähigkeitszeugnis» vorlegen. (ACHTUNG: Die Schweizer Behörden verlangen dieses Dokument in der Regel nicht von italienischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern mit Wohnsitz in der Schweiz. Dieses Zeugnis ist von der Beglaubigung und Übersetzung befreit.
Folgende Staaten haben das Übereinkommen ratifiziert: Deutschland, Griechenland, Luxemburg, Moldau, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien, Schweiz, Türkei. Hinweis: Belgien hat das Übereinkommen zwar unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert, daher ist dessen Anwendung dort derzeit nicht möglich.
Das «Ehefähigkeitszeugnis» wird entweder von Ihrer Wohngemeinde in Italien ausgestellt oder, falls Sie im Ausland wohnen, von der für Ihren Wohnsitz zuständigen diplomatisch-konsularischen Vertretung (wenn Sie in unserem konsularischen Amtsbezirk wohnen, können Sie dies unter basilea.statocivile@esteri.it anfordern).
In einigen Ländern, die dem Münchener Übereinkommen nicht angehören, können die lokalen Behörden, bei denen die Ehe geschlossen wird, eine Bescheinigung über das Fehlen von Ehehindernissen verlangen. Diese Bescheinigung ist bei der italienischen diplomatisch-konsularischen Vertretung zu beantragen, die für den Amtsbezirk der Eheschliessung zuständig ist, auch wenn Sie in Italien oder in einem anderen Ausland wohnhaft sind.
Die diplomatisch-konsularische Vertretung kann das angeforderte Dokument nur ausstellen, wenn die erforderlichen Abklärungen positiv ausfallen und die gesetzlich vorgeschriebenen sowie alle als notwendig erachteten Unterlagen, welche das Fehlen von Hindernissen bestätigen, von Amtes wegen eingeholt wurden.
Heirat in Italien – Eheverkündungen erforderlich (Art. 51, Abs. 1 DPR Nr. 396 vom 3. November 2000).
- Italienische Staatsangehörige, die beide in diesem Konsularbezirk wohnhaft sind und in Italien heiraten möchten, müssen bei diesem Konsulat ein Gesuch für die Eheverkündung beantragen.
- Falls eine oder einer der beiden Verlobten in Italien wohnt, ist das Gesuch für die Eheverkündung bei der italienischen Wohngemeinde einzureichen. In diesem Fall wird die Eheverkündung von dieser Gemeinde beantragt.
- Falls eine oder einer der beiden Verlobten in einem anderen Konsularbezirk wohnhaft ist, wird die Eheverkündung in den jeweils zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen durchgeführt.
Die Eheverkündung wird auf der Webseite des Konsulats auf der Seite Konsularisches Register für die Dauer von acht aufeinanderfolgenden Tagen veröffentlicht.
Am vierten Tag nach durchgeführter Eheverkündung endet das Verfahren mit der Ausstellung des «Verkündzeugnis», welches 180 Tage gültig ist. Nach Ablauf dieser Frist muss die Eheverkündung erneut durchgeführt werden, um die Ehe schliessen zu können.
Verkündungsverfahren
Sie können den Termin für die Eheverkündung per E-Mail an die Adresse basilea.statocivile@esteri.it mindestens zwei Monate vor der Hochzeit beantragen zusammen mit einem PDF-Scan der folgenden Dokumente. Nach der Überprüfung der Konformität durch das zuständige Büro im Konsulat wird ein Termin vereinbart. Am Tag des Termins müssen die Originale der Urkunden und der unterschriebene Antrag (Formular hier herunterladen) vorgelegt werden. Zudem ist die Stempelsteuer sowie die Gebühr für die Veröffentlichung der Eheverkündung und das Verkündzeugnis zu entrichten (ca. CHF 30.–).
Erforderliche Unterlagen für italienische Staatsangehörige:
- Ordnungsgemäss ausgefülltes und unterschriebenes Gesuchsformular für die Eheverkündung
- Fotokopie der Personalausweise der Verlobten, aus denen die eigenhändige Unterschrift der Antragstellenden ersichtlich ist
- Handelt es sich um eine Konkordatsehe (religiöse Ehe mit zivilrechtlicher Wirkung), ist das Modell X – «Gesuch Eheverkündung» einzureichen, ausgestellt von der zuständigen religiösen Person (Pfarrer, Geistlicher usw.).
Falls eine oder einer der Verlobten eine ausländische Staatsangehörige oder ein ausländischer Staatsangehöriger ist, muss folgende Dokumentation vorgelegt werden:
Ist die oder der andere Verlobte Schweizer Bürgerin oder Bürger, muss das Ehefähigkeitszeugnis («Münchner Abkommen vom 05.09.1980») vorgelegt werden, welches vom schweizerischen Zivilstandesamt des Wohnorts ausgestellt wird und Angaben zur Vaterschaft und Mutterschaft enthält. Falls diese Angabe fehlen, muss zusätzlich die Geburtsurkunde im mehrsprachigen CIEC-Format eingereicht werden
Ausländische Staatsangehörige, die beabsichtigen, ihre Ehe in Italien zu schliessen, müssen folgende Unterlagen vorlegen:
- Das Ehefähigkeitszeugnis auf mehrsprachiges Formular gemäss dem Münchner Abkommen vom 3. Juli 1980 für Staatsangehörige aus Aruba, Curacao, Deutschland, Griechenland, den karibischen Teilen (Bonaire, Sint Eustatius und Saba), Luxemburg, Moldau, den Niederlanden, Österreich, Sint Maarten, Portugal, Spanien, der Schweiz und der Türkei.
Besondere Anforderungen für Bürgerinnen und Bürger folgender Staaten:
Schweiz Ehefähigkeitszeugnis + standesamtliche Bescheinigung auf mehrsprachiges Formular
Spanien Ehefähigkeitszeugnis + Lebens- und standesamtliche Bescheinigung
Portugal Eheschliessungsfähigkeit + Auszug aus der Geburtsurkunde auf mehrsprachiges Formular
Deutschland Eheschliessungsfähigkeit + Auszug aus der Geburtsurkunde auf mehrsprachiges Formular
Österreich Eheschliessungsfähigkeit + Auszug aus der Geburtsurkunde auf mehrsprachiges Formular + Staatsbürgerschaftsnachweis
+ Wohnsitzausweis der österreichischen Gemeinde (übersetzt durch die konsularischen Behörden in Österreich oder in Italien) + gegebenenfalls Kopie des Scheidungsurteils
- Falls im Ehefähigkeitszeugnis die Personalien der Eltern nicht angegeben sind, muss zusätzlich die Geburtsurkunde vorgelegt werden, die auf folgende Weise ausgestellt sein kann:
- Im Geburtsland, beglaubigt und übersetzt durch die Italienische Konsularbehörde im Ausland;
- Mit einer Bescheinigung des eigenen Konsulats in Italien;
- Auf internationales mehrsprachiges Formular, das von der Beglaubigung befreit ist, sofern der Staat dem Internationalen Übereinkommen beigetreten ist.
- In allen anderen Fällen ist ein Ehefähigkeitszeugnis (nulla osta al matrimonio) vorzulegen, ausgestellt von den Vertretungsbehörden des Heimatstaates in Italien (Konsulat oder Botschaft) und mit beglaubigter Unterschrift bei der Präfektur.
(Folgende Staaten sind von der Beglaubigung der Unterschrift befreit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Griechenland, Irland, Kroatien, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Norwegen, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Republik Moldau, Tschechische Republik, Slowakei, Slowenien, Rumänien, Russland (Russische Föderation), Spanien, Schweden, Schweiz, Ukraine, Türkei, Zypern)
Das Ehefähigkeitszeugnis muss bestätigen, dass nach den Gesetzen des Heimatstaates keine Ehehindernisse bestehen, und muss den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum und das Geburtsort, die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz, den Zivilstand sowie di Personalien der Eltern enthalten.
Für geschiedene, verwitwete oder in einer für nichtig erklärten Ehe stehende Frauen muss das Ehefähigkeitszeugnis das Datum der Scheidung, Auflösung oder Verwitwung sowie den Vor- und Nachnamen des früheren Ehepartners angeben.
Um mit der Eheverkündung fortfahren zu können, müssen jedoch mindestens 300 Tage seit dem genannten Datum vergangen sein.
Hinweis: Das Ehefähigkeitszeugnis (nulla osta al matrimonio) ist ab dem Ausstellungsdatum für sechs Monate gültig, sofern keine andere Gültigkeitsdauer ausdrücklich angegeben ist.
Sonderfälle: Bürgerinnen und Bürger folgender Staaten, die in Italien heiraten möchten, müssen spezifische Unterlagen vorlegen:
NORWEGEN: Ehefähigkeitszeugnis, ausgestellt von der zuständigen Wohngemeinde in Norwegen und beglaubigt mit Apostille gemäss dem Haager Übereinkommen. Falls die Übersetzung in Norwegen erfolgt, muss die Unterschrift des Übersetzers oder der Übersetzerin ebenfalls mit der Apostille gemäss Haager Konvention beglaubigt sein.
POLEN: Ehefähigkeitszeugnis, ausgestellt von der zuständigen Wohngemeinde in Polen, ohne Beglaubigung. Falls die Übersetzung in Polen erfolgt, muss die Unterschrift des Übersetzers oder der Übersetzerin mit der Apostille beglaubigt sein.
SCHWEDEN: Ehefähigkeitszeugnis, ausgestellt von der zuständigen Wohngemeinde in Schweden und beglaubigt mit Apostille gemäss dem Haager Übereinkommen. Falls die Übersetzung in Schweden erfolgt, muss die Unterschrift des Übersetzers oder der Übersetzerin ebenfalls mit der Apostille gemäss Haager Konvention beglaubigt sein.
FINNLAND: Ersatzbescheinigung des Ehefähigkeitszeugnisses für finnische Staatsangehörige, ausgestellt von der zuständigen lokalen Behörde und entsprechend dem im Rundschreiben 1/2014 angefügten Modell und von der Beglaubigung befreit.
LITAUEN: Ersatzbescheinigung des Ehefähigkeitszeugnisses für litauische Staatsangehörige, ausgestellt von der zuständigen lokalen Behörde und entsprechend dem im Rundschreiben 2/2014 angefügten Modell und von der Beglaubigung befreit.
UNGARN: Ersatzbescheinigung des Ehefähigkeitszeugnisses für ungarische Staatsangehörige, ausgestellt von der ungarischen Botschaft gemäss Rundschreiben 11/2013, und von der Beglaubigung befreit.
U.S.A.:
- Eidesstattliche Erklärung (Affidavit) ausgefüllt von den Antragstellenden beim US-Konsulat in Italien, welches bestätigt, dass keine Ehehindernisse bestehen, in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Staates, in dem die Person wohnhaft ist. Das so erhaltene Dokument (allgemein als Ehefähigkeitszeugnis [nulla osta] bezeichnet) muss bei der Präfektur beglaubigt werden.
- Atto Notorio (notarielle Urkunde) mit der Erklärung, dass die Verlobten die Ehe nach den Gesetzen ihres Heimatstaates eingehen können. Diese Erklärung wird in Anwesenheit von zwei Zeugen abgegeben und vor der zuständigen italienischen Behörde erstellt (italienisches Konsulat im Ausland oder vor einem Richter und/oder Notar in Italien).
- Bescheinigung über die Auflösung jeder früheren Ehe (Scheidungsurteil, Aufhebungs-/Auflösungsbeschluss oder Sterbeurkunde der Ehepartnerin/des Ehepartners), stets übersetzt und mit Apostille versehen.
AUSTRALIEN:
- Vereidigte Erklärung, dass die Verlobten die Ehe nach den Gesetzen ihres Heimatstaates eingehen können, erfolgt vor dem australischen Konsul in Italien. Die Unterschrift des Konsuls muss in der Präfektur beglaubigt werden.
- Atto Notorio (notarielle Urkunde) mit der Erklärung, dass die Verlobten die Ehe nach den Gesetzen ihres Heimatstaates eingehen können. Diese Erklärung wird in Anwesenheit von vier Zeugen abgegeben und vor der zuständigen italienischen Behörde erstellt (italienischer Konsul im Ausland oder Zivilstandsbeamter in Italien).
Hinweis: Falls Sie sich entscheiden, die Erklärung persönlich an unseren Schaltern abzugeben, ist eine Terminvereinbarung erforderlich.
Vereinigtes Königreich: Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs mit Wohnsitz in Italien müssen das Ehefähigkeitszeugnis zwingend beim britischen Konsulat in Italien beantragen.
Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs mit Wohnsitz in Grossbritannien können entweder ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen, das vom Konsulat oder der Botschaft des Vereinigten Königreichs in Italien ausgestellt wurde (gemäss ministeriellen Rundschreiben Nr. 6/2013 und Nr. 10/2015), oder alternativ
- ein Ehefähigkeitszeugnis («Certificate of No Impediment to Marriage»), das von der zuständigen Wohnsitzbehörde ausgestellt, übersetzt und mit Apostille versehen ist.
- Eine eidesstattliche Erklärung («Statutory Declaration») auf einem zweisprachigen Formular (Englisch/Italienisch), die entweder vor einer britischen Anwältin/einem britischen Anwalt oder vor einer britischen Notarin/einem britischen Notar abgegeben und mit Apostille versehen sein muss.
SYRIEN: Das Ehefähigkeitszeugnis gemäss Art. 116 des italienischen Zivilgesetzbuches muss von der syrischen Botschaft in Wien ausgestellt werden.
Personen, die als «politische Flüchtlinge» anerkannt sind und nicht in der Lage sind, die Genehmigung von ihrer diplomatischen Vertretung zu erhalten, können eine Ersatzbescheinigung direkt in unseren Büros unterzeichnen. Dabei ist ein gültiger Personalausweis vorzulegen, der den anerkannten Flüchtlingsstatus nachweist.