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Erwerb der Staatsbürgerschaft «durch Gesetz» (minderjährige, im Ausland geborene Kinder)

In zwei Fällen können gemäss Gesetz Nr. 91/1992, Artikel 4, Absatz 1-bis und Gesetzesdekret Nr. 36/2025, Artikel 1, Absatz 1-ter minderjährige, im Ausland geborene Kinder von Eltern, die die Staatsbürgerschaft nicht automatisch übertragen, die italienische Staatsbürgerschaft erwerben.

Die/der Minderjährige erwirbt die Staatsbürgerschaft nicht durch Geburt (iure sanguinis), sondern durch Gesetz.

In diesen Fällen und auf Grundlage von Gesetz Nr. 91/1992, Artikel 15 erwirbt die/der Minderjährige die Staatsbürgerschaft nicht mit der Geburt, sondern erst am Tag nach Eintritt der gesetzlich vorgesehenen Bedingungen.

Im ersten Fall (Gesetz Nr. 91/1992, Art. 4, Absatz 1-bis) müssen folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:

  • Ein Elternteil ist italienische Staatsbürgerin oder italienischer Staatsbürger durch Geburt und nicht durch einen anderen Erwerbstitel (ausgeschlossen sind daher z. B. Fälle von Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung aufgrund von Heirat gemäss Gesetz 91/1992, Art. 5 usw.). Das Kind wird italienische Staatsbürgerin oder italienischer Staatsbürger, wenn BEIDE Elternteile (einschliesslich des ausländischen) oder der Vormund eine Willenserklärung zum Erwerb der italienischen Staatsbürgerschaft abgeben.
  • Die Willenserklärung wird innerhalb eines Jahres ab der Geburt der/des Minderjährigen oder ab dem Tag abgegeben, an dem die Abstammung – auch durch Adoption – festgestellt wird.
  • Beide Elternteile oder der Vormund geben die Erklärung persönlich vor einem zuständigen Mitarbeitenden des Konsulats, nach vorheriger Terminvereinbarung mit dem Amt für Bürgerschaftsangelegenheiten dieses Konsulats, das zuvor die entsprechende Prüfung des Falls vorgenommen hat.

Wird der rechtmässige Wohnsitz der/des Minderjährigen in Italien begründet, kann die Erklärung auch nach Ablauf eines Jahres erfolgen, sofern dieser Wohnsitz mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre ab Abgabe der Erklärung beibehalten wird.

Im zweiten Fall (Gesetzesdekret Nr. 36/2025, Artikel 1, Absatz 1-ter) erfolgt die Antragstellung, wenn sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Minderjährigkeit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Umwandlungsgesetzes vom 24.05.2025 zum Gesetzesdekret 36/2025, also Personen, die am 24.05.2025 noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatten;
  • Kinder von Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern durch Geburt, die auf Grundlage eines Verwaltungsantrags (Gesetz Nr. 91/1992, Art. 3-bis, Buchstabe a), eines Antrags, der auf einem vom Konsulat mitgeteilten Termin basiert (Gesetz Nr. 91/1992, Art. 3-bis, Buchstabe a-bis), oder eines gerichtlichen Antrags (Gesetz Nr. 91/1992, Art. 3-bis, Buchstabe b) als italienische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger anerkannt wurden, sofern alle Anträge bis spätestens am 27.03.2025 um 23:59 Uhr eingereicht wurden.
  • In diesen Fällen muss die Willenserklärung zum Erwerb der Staatsbürgerschaft durch die Eltern oder den Vormund bis zum 31. Mai 2026 beim Konsulat abgegeben werden.

Erreicht die betroffene Person, die am 24. Mai 2025 minderjährig war, zwischenzeitlich die Volljährigkeit, muss sie die Erklärung selbst innerhalb derselben Frist abgeben.

Für die Willenserklärung zum Erwerb der Staatsbürgerschaft ist eine Gebühr von 250 Euro zu entrichten. Diese fällt für alle Minderjährigen an, für welche die Staatsbürgerschaft beantragt wird, und ist per Banküberweisung zu entrichten; allfällige Bankspesen gehen zulasten der Einzahlenden.

Die Zahlung ist an das italienische Innenministerium auf folgendes Konto zu leisten:

Empfänger: «Ministero dell’Interno D.L.C.I. Cittadinanza»

Name der Bank: Poste Italiane S.p.A.

IBAN: IT54D0760103200000000809020

Zahlungsgrund: Acquisto di cittadinanza a seguito di dichiarazione ex art. 9-bis Legge 91/1992 di (Vorname und Name des antragstellenden Elternteils) per (Vorname und Name der/des Minderjährigen, für die die Staatsbürgerschaft beantragt wird)

BIC/SWIFT Poste Italiane: BPPIITRRXXX