ERWERB DER ITALIENISCHEN STAATSBÜRGERSCHAFT DURCH EHESCHLIESSUNG ODER EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT
- Rechtliche Hinweise
Die geltenden Rechtsvorschriften verlangen Kenntnisse der italienischen Sprache. Daher werden die Angaben zum Erwerb der italienischen Staatsbürgerschaft durch Eheschliessung in italienischer Sprache zur Verfügung gestellt.
Personen, die aufgrund einer Eheschliessung oder einer eingetragenen Partnerschaft die italienische Staatsbürgerschaft beantragen, müssen ihre Pflichten gegenüber der italienischen Republik kennen. In erster Linie sind dies die Einhaltung der nationalen Werte und ein untadeliges Verhalten.
Massgeblich für den Erwerb der italienischen Staatsbürgerschaft durch eine ausländische oder staatenlose Ehegattin bzw. einen ausländischen oder staatenlosen Ehegatten, die oder der nach dem 27. April 1983 eine Ehe mit einem italienischen Bürger oder einer italienischen Bürgerin geschlossen hat, ist das Gesetz Nr. 91 (Art. 5, 6, 7 und 8) vom 5. Februar 1992 in seiner jeweils gültigen Form.
Anträge auf Einbürgerung in Italien können auch durch ausländische Bürgerinnen und Bürger eingereicht werden, die eine eingetragene Partnerschaft mit einer italienischen Bürgerin oder einem italienischen Bürger geschlossen haben, welche in den Zivilstandsregistern der zuständigen italienischen Gemeinde erfasst ist (Gesetzesdekrete 5, 6 und 7/ 2017).
Die ausländische Ehegattin/eingetragene Partnerin bzw. der ausländische Ehegatte/eingetragene Partner kann die italienische Staatsbürgerschaft auf Antrag erwerben, sofern die nach geltendem Recht gestellten Anforderungen erfüllt sind. Diese Anforderungen werden im Folgenden erörtert.
- Anforderungen für die Beantragung der italienischen Staatsbürgerschaft
- Wohnsitz im Konsularbezirk: Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat den Antrag an die diplomatisch-konsularische Vertretung zu richten, die für ihren bzw. seinen Wohnort zuständig ist. Die Ehegattin/eingetragene Partnerin bzw. der Ehegatte/eingetragene Partner mit italienischer Staatsbürgerschaft muss im Konsularbezirk des zuständigen Konsulats am selben Wohnsitz wie die Antragstellerin bzw. der Antragsteller wohnhaft und ordnungsgemäss im Anagrafe degli Italiani Residenti all’Estero – Einwohnerkontrolle für Italienerinnen und Italiener mit Wohnsitz im Ausland (A.I.R.E.) registriert sein. Sofern dies nicht der Fall ist, hat sie bzw. er zu belegen, aus welchem Grund (z. B. Arbeit, Schulbesuch der Kinder, ärztliche Behandlungen oder andere Gründe) kein gemeinsamer Wohnsitz besteht.
- Fristen: Der Antrag kann drei (3) Jahre nach der Eheschliessung/eingetragenen Partnerschaft gestellt werden, sofern die Ehegattin/eingetragene Partnerin bzw. der Ehegatte/eingetragene Partner die italienische Staatsbürgerschaft iuris sanguinis (aufgrund der Abstammung) besitzt; bei einer Einbürgerung nach dem Datum der Eheschliessung/eingetragenen Partnerschaft beginnt die Dreijahresfrist mit dem Datum der Einbürgerung der Ehegattin/eingetragenen Partnerin bzw. des Ehegatten/eingetragenen Partners. Sind minderjährige eigene oder adoptierte Kinder vorhanden, verkürzt sich die Dreijahresfrist um anderthalb (1,5) Jahre.
- Registrierung der Eheschliessung/eingetragenen Partnerschaft: Sofern die Eheschliessung/eingetragene Partnerschaft im Ausland erfolgt ist, muss sie bei der zuständigen Gemeinde in Italien registriert werden.
- Gültigkeit und Stabilität der Ehe/eingetragenen Partnerschaft bis zur Verabschiedung der Massnahme zur Verleihung der Staatsbürgerschaft. Zur Verleihung der italienischen Staatsbürgerschaft dürfen am Datum der Verabschiedung des diesbezüglichen Dekrets keine Auflösung, Annullierung oder Einstellung der zivilrechtlichen Wirkung der Ehe/eingetragenen Partnerschaft (persönliche Trennung, Scheidung, Todesfall der Ehegattin/eingetragenen Partnerin bzw. des Ehegatten/eingetragenen Partners) eingetreten sein.
- Es dürfen keine Urteile seitens der italienischen Justizbehörden vorliegen, die Straftaten betreffen, für welche eine Haftstrafe von mehr als drei Jahren vorgesehen ist.
- Es dürfen keine Urteile seitens ausländischer Justizbehörden vorliegen, die eine Haftstrafe von über einem Jahre für Straftaten nicht politischer Art vorsehen.
- Es dürfen keine Urteile aufgrund von Straftaten gegen die Staatlichkeit.
- Es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Sicherheit der italienischen Republik vorliegen.
- Kenntnis der italienischen Sprache (mindestens Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER).
- Bezahlung der in der Rubrik Dokumente und Kosten dargestellten Steuern und Gebühren.
- Für den Einbürgerungsantrag erforderliche DOKUMENTE
- Auszug aus dem Geburtenregister oder vergleichbares Dokument: im Original, nach Möglichkeit vor höchstens sechs Monaten durch das Geburtsland ausgestellt, einschliesslich sämtlicher Angaben (inkl. Angabe des Vaters und der Mutter) mit ordnungsgemässer Beglaubigung/Apostille und Übersetzung in die italienische Sprache (die Übersetzung ist vorab durch die örtlich zuständige Konsularbehörde zu beglaubigen bzw. bei Bedarf mit einer Apostille versehen zu lassen – Hinweis: Von Schweizer Behörden als mehrsprachige Formulare ausgestellte Personenstandsausweise sind nicht zu beglaubigen oder zu übersetzen).
- Strafregisterauszug des Herkunftslands und allfälliger Drittstaaten, in denen ein Wohnsitz besteht (ab Alter 14) – mit Ausnahme von Italien – sowie der Staaten, deren Bürgerin oder Bürger die Antrag stellende Person ist. Alle diese Dokumente sind im Original beizubringen und dürfen nicht länger als sechs (6) Monate vor Einreichung des Antrags ausgestellt worden sein; sie sind ordnungsgemäss beglaubigen bzw. überbeglaubigen (Apostille) und in die italienische Sprache übersetzen zu lassen (wobei die Übersetzung ebenfalls von der lokal zuständigen Konsularbehörde zu beglaubigen bzw. soweit vorgesehen mit einer Überbeglaubigung/Apostille zu versehen ist).
Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat nur dann keinen Strafregisterauszug des Herkunftslands vorzulegen, wenn sie bzw. er diesen Staat vor Vollendung des 14. Lebensjahres verlassen hat und nicht länger Bürgerin bzw. Bürger dieses Staates ist.
Personen mit Wohnsitz in der Schweiz haben den Schweizer Strafregisterauszug einschliesslich Überbeglaubigung (Apostille) vorzulegen. Die deutsche Bezeichnung lautet: Privatauszug aus dem Schweizerischen Strafregister mit Beglaubigung «Apostille» für Italien – das betreffende Dokument einschliesslich Beglaubigung kann direkt auf der Website des Bundesamtes für Justiz (BJ) oder bei einer Schweizer Poststelle angefordert werden: https://www.e-service.admin.ch/crex/cms/content/strafregister/privatauszug_de. Die Kosten des Auszugs einschliesslich Apostille betragen CHF 40.00.
- Quittung über die Beitragszahlung von EUR 250.00 zugunsten des italienischen Innenministeriums (Ministero dell’Interno). Für die Zahlung ist folgende Kontoverbindung zu nutzen (die Quittung ist dem Online-Antrag beizufügen). Daten des Kontos: «Ministero dell’Interno D.L.C.I Cittadinanza» Name der Bank: Poste Italiane S.p.A. IBAN: IT54D0760103200000000809020 Zahlungsgrund: Richiesta cittadinanza per matrimonio ex art. 5 L. 91/1992 sowie Name und Vorname der Antragstellerin bzw. des Antragstellers BIC/SWIFT-Code der Poste Italiane: BPPIITRRXXX (für Auslandsüberweisungen); BIC/SWIFT-Code: PIBPITRA (für EUROGIRO-Überweisungen). Seit dem 25. Mai 2022 kann die Zahlung der Stempelsteuer (Imposta di bollo) und/oder des Beitrags von EUR 250.00 direkt bei Einreichung des Antrags über das Portal mittels PagoPA vorgenommen werden.
- Ausweis: Fotokopie des gültigen Reisepasses (Seiten mit den Personendaten, dem Foto, dem Ausstellungs- und dem Ablaufdatum) oder der Identitätskarte (falls das Ausweisdokument nicht in lateinischer Schrift abgefasst ist, ist zudem eine Übersetzung erforderlich).
- Kopie der Heiratsurkunde oder Auszug aus dem Heiratsregister, einzuholen bei der zuständigen italienischen Gemeinde, in welcher die Eintragung erfolgt ist, nach Möglichkeit nicht älter als sechs (6) Monate. Falls es sich bei der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller um eine Bürgerin bzw. einen Bürger der Europäischen Union (EU) handelt, kann sie oder er anstelle der Heiratsurkunde, des Familienstandes und des Nachweises der Staatsangehörigkeit des Ehegatten/eingetragenen Partners bzw. der Ehegattin/eingetragene Partnerin eine Selbstzertifizierung vornehmen (Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 445/2000).
- Zertifikat über die Kenntnis der italienischen Sprache, Mindestniveau B1 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) oder Studiendiplom einer öffentlichen oder gleichgestellte Bildungseinrichtung, das durch das italienische Bildungsministerium (Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca) sowie das italienische Aussenministerium (Ministero degli Affari Esteri e della Cooperazione internazionale) anerkennt ist. Die CLIQ-Zertifikate (Certificazione Lingua Italiana di Qualità) werden ausschliesslich durch die Università per stranieri di Siena, die Università per stranieri di Perugia, die Università Roma Tre und die Società Dante Alighieri ausgestellt, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den lokalen italienischen Kulturinstituten.
Folgende Personen haben keinen Nachweis ihrer Italienischkenntnisse zu erbringen:
- Ausländerinnen und Ausländer (auch bei Wohnsitz im Ausland), welche die Integrationsvereinbarung gemäss Art. 4 bis des Gesetzesdekrets Nr. 286/1998 Testo Unico Immigrazione unterzeichnet haben
- Inhaberinnen und Inhaber von EU/EG-Aufenthaltsbewilligungen für Daueraufenthalter gemäss Art. 9 des genannten Testo Unico
Ein italienisch- und deutschsprachiges Verzeichnis der Zentren in der Schweiz, bei denen die Zertifikatsprüfungen abgelegt werden können, finden Sie auf dem Portal des italienischen Kulturinstituts (Istituto Italiano di Cultura) Zürich auf der Seite Zertifizierungen – Istituto Italiano di Cultura di Zurigo (esteri.it).
- VERFAHREN
PHASE 1 – REGISTRIERUNG
Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat sich auf dem Portal des italienischen Innenministeriums (Ministero dell’Interno) zu registrieren (https://www.interno.gov.it/it/temi/cittadinanza-e-altri-diritti-civili/cittadinanza/cittadinanza-invia-tua-domanda).
Hinweis: Die im Portal bei der Online-Antragstellung angegebene E-Mail-Adresse gilt als gewählter Wohnsitz (Art. 47 Codice Civile); daher sollte die eigene Mailbox häufig abgerufen werden, da sämtliche Mitteilungen im Zusammenhang mit diesem Antrag, einschliesslich Aufforderungen zur Einreichung von Unterlagen, Einladungen, Mitteilungen im Zusammenhang mit Massnahmen etc., AUSSCHLIESSLICH auf elektronischem Weg ergehen.
PHASE 2 – BEILAGEN ZUM ANTRAG (Modell AE)
Sobald die Antragstellerin bzw. der Antragsteller erfasst ist, kann sie bzw. er einen «Online»-Antrag erstellen und sämtliche erforderlichen Dokumente auf das entsprechende Portal des Innenministerium (Ministero dell’Interno) hochladen (auf Italienisch):
https://portaleserviziapp.dlci.interno.it. Fragen technischer oder inhaltlicher Art zu Online-Anträgen sind direkt an das Innenministerium zu richten. Es stehen FAQ und ein spezifisches Helpdesk zur Verfügung.
Hinweis: ANMERKUNGEN ZUR ERSTELLUNG VON ONLINE-ANTRÄGEN
- In das Formblatt zur Registrierung sind das GEBURTSDATUM und der GEBURTSORT so zu erfassen wie in der Geburtsurkunde angegeben.
- Es sind die ALLGEMEINEN ANGABEN gemäss den im Ausland von den zuständigen ausländischen Behörden erstellten Urkunden und Dokumenten zu erfassen. Bei Abweichungen sind entsprechende Belege beizulegen.
- Im Antrag ist anzugeben, ob die Antragstellerin/der Antragsteller allenfalls minderjährige Kinder aus einer früheren Beziehung hat.
PHASE 3 – KONSULARISCHE ÜBERPRÜFUNG
Die Konsularbehörde wird automatisch über die Einreichung des Antrags informiert und nimmt die erforderlichen ÜBERPRÜFUNGEN vor.
Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller erhält somit auf elektronischem Weg über das Portal des Innenministeriums eine Mitteilung über die Annahme oder den Grund für die Nichtzulassung.
Bei Annahme des Antrags wird die Antragstellerin bzw. der Antragsteller auf elektronischem Weg zur Vorsprache bei der diplomatisch-konsularischen Vertretung vorgeladen, um die auf dem Einbürgerungsantrag angebrachte Unterschrift beglaubigen zu lassen, sämtliche gedruckten Unterlagen IM ORIGINAL beizubringen (einschliesslich der Unterlagen, die bereits elektronisch über das Portal eingereicht wurden) sowie die Zahlung der vorgesehenen konsularischen Gebühren vorzunehmen bzw. überprüfen zu lassen.
Sämtliche oben genannten Dokumente mit Ausnahme des Reisepasses und des Sprachzertifikats werden im Original bei der diplomatisch-konsularischen Vertretung aufbewahrt. Letztere Unterlagen werden kostenpflichtig und mit Beglaubigung der Kopien kopiert.
PHASE 4 – BEURTEILUNG und VERFAHRENSFRISTEN
Die Beurteilung des Antrags und die Festlegung des Verfahrens erfolgen ausschliesslich durch das Innenministerium: Für Einbürgerungsanträge, die nach dem 20. Dezember 2020 (Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 173 vom 18. Dezember 2020) eingereicht wurden, gilt eine Frist von 24 Monaten ab Einreichung des Antrags – diese Frist kann höchstens auf 36 Monate verlängert werden. Falls das Verfahren zu Fristende positiv ausgeht, versendet das Innenministerium das Dekret über die Verleihung der Staatsbürgerschaft an die diplomatisch-konsularische Vertretung, welche für den Wohnsitz der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zuständig ist.
PHASE 5 – DEKRET, MITTEILUNG UND VEREIDIGUNG
Das Dekret über die Verleihung der Staatsbürgerschaft wird – über das entsprechende Portal – der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller per E-Mail an die in der Registrierungsphase erfasste Adresse mitgeteilt. Darüber hinaus werden mit der Mitteilung – wie im Landesrecht vorgesehen – Dokumente angefordert, welche das anhaltende Bestehen der Ehe belegen. Vor dem Datum des Dekrets über die Verleihung der Staatsbürgerschaft ausgestellte Dokumente sind nicht zulässig:
- Vollständige, durch die zuständige italienische Gemeinde ausgestellte Heiratsurkunde;
- Ordnungsgemäss beglaubigter und übersetzter Strafregisterauszug des Landes, in welchem sich der aktuelle Wohnsitz befindet (siehe Rubrik Unterlagen);
- Lebensbescheinigung des Ehegatten/eingetragenen Partners bzw. der Ehegattin/eingetragenen Partnerin, falls diese Person bei der Vereidigung nicht anwesend ist.
Bis zum Inkrafttreten des Dekrets darf somit keine Auflösung, Annullierung oder Einstellung der zivilrechtlichen Wirkung der Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft und auch keine gerichtliche Trennung (Trennungsurteil) eingetreten sein.
Spätestens sechs (6) Monate nach Mitteilung wird die einzubürgernde Person ins Konsulatsgebäude eingeladen, um den Treueid auf die Republik und ihre Gesetze zu leisten. Der Steuerstempel auf dem Dekret ist gebührenpflichtig.
Die vollständige Heiratsurkunde ist bei der italienischen Gemeinde anzufordern, in deren Registern sie erfasst ist; der Strafregisterauszug ist bei den zuständigen Behörden im Wohnsitzstaat anzufordern; er ist ordnungsgemäss zu beglaubigen bzw. mit einer Überbeglaubigung (Apostille) versehen und übersetzen zu lassen (siehe Rubrik Dokumente).
Die einzubürgernde Person leistet mündlich folgenden Treueid auf die italienische Republik:
«GIURO DI ESSERE FEDELE ALLA REPUBBLICA E DI OSSERVARE LA COSTITUZIONE E LE LEGGI DELLO STATO» (Ich schwöre der Republik die Treue und Einhaltung der Verfassung und der Gesetze des Staates).
Die Wirkung des Treueides, d. h. der Erhalt der italienischen Staatsbürgerschaft, tritt am Folgetag der Vereidigung ein.
Das Original der Geburtsurkunde wird zwecks Eintragung an die zuständige italienische Gemeinde übermittelt, ebenso der Antrag auf Eintragung im A.I.R.E. und das Vereidigungsprotokoll.
- Vereinfachte Verfahren und Kosten
Falls es sich bei der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller um eine Bürgerin bzw. einen Bürger der Europäischen Union (EU) handelt, kann sie oder er eine Selbstbescheinigung über die italienische Staatsangehörigkeit des Ehegatten/eingetragenen Partners bzw. der Ehegattin/eingetragenen Partnerin zum Nachweis des Bestehens der Ehe/eingetragenen Partnerschaft und der Familie ausstellen.
Die bei der öffentlichen Verwaltung bereits vorliegenden Angaben, Daten und Dokumente sind von Amtes wegen erworben, nachdem die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die zwingend erforderlichen Angaben zur Einholung der verlangten Informationen erteilt hat (Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 445/2000).
Kosten:
Beitragszahlung von EUR 250.00 zugunsten des italienischen Innenministeriums (Ministero dell’Interno). Die Zahlung ist zugunsten des durch dieses Ministerium angegebenen Kontokorrents vorzunehmen (die Quittung ist dem Online-Antrag beizufügen). Daten des Kontos: «Ministero dell’Interno D.L.C.I Cittadinanza» – Name der Bank: Poste Italiane S.p.A.
IBAN: IT54D0760103200000000809020 – Zahlungsgrund: Richiesta cittadinanza per matrimonio ex art. 5 L. 91/1992 sowie Name und Vorname der Antragstellerin bzw. des Antragstellers BIC/SWIFT-Code der Poste Italiane: BPPIITRRXXX (für Auslandsüberweisungen); BIC/SWIFT-Code: PIBPITRA (für EUROGIRO-Überweisungen). Seit dem 25. Mai 2022 kann die Zahlung der Stempelsteuer (Imposta di bollo) und/oder des Beitrags von EUR 250.00 direkt bei Einreichung des Antrags über das Portal mittels PagoPA vorgenommen werden.
- Kontakte und nützliche Links
ZUSTÄNDIGES KONSULAT SUCHEN: https://serviziconsolarionline.esteri.it/ScoFE/services/consulate/find-consulate.sco
ANTRAG BEIM INNENMINISTERIUM EINREICHEN https://portaleservizi.dlci.interno.it/AliCittadinanza/ali/home.htm
WEBSITE DES AUSSENMINISTERIUMS https://www.esteri.it/it/servizi-consolari-e-visti/italiani-all-estero/cittadinanza/
KONSULAT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, BASEL Amt für Bürgerschaftsangelegenheiten – Schaffhauserrheinweg 5 – 4058 Basel – cittadinanza.basilea@esteri.it
In allen anderen Fällen werden die Betroffenen ersucht, aufgrund der komplexen Sachverhalte direkt mit dem Amt für Bürgerschaftsangelegenheiten des Konsulats per E-Mail Kontakt aufzunehmen: cittadinanza.basilea@esteri.it
GESETZESDEKRET NR. 113 VOM 4. OKTOBER 2018