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Staatsbürgerschaft durch Abstammung (iure sanguinis)

STAATSBÜRGERSCHAFT FÜR IM AUSLAND GEBORENE PERSONEN

Das Gesetzesdekret Nr. 36 vom 28. März 2025 wurde mit Änderungen in das Gesetz Nr. 74 vom 23. Mai 2025 umgewandelt und trat am 24. Mai 2025 in Kraft.

Das Umwandlungsgesetz reformiert das Gesetz Nr. 91 vom 5. Februar 1992, der neue vollständige Wortlaut ist unter folgendem Link verfügbar

Die neuen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 3-bis des Gesetzes 91/1992, verhindern grundsätzlich die automatische Übertragung der italienischen Staatsbürgerschaft (status civitatis) auf Personen, die

  • im Ausland geboren sind, auch vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen, und eine andere Staatsbürgerschaft besitzen (Gesetz 91/1992, Art. 3-bis, Absatz 1)

Es bestehen jedoch fünf Ausnahmefälle (eingeführt durch Gesetz 91/1992, Art. 3-bis), in denen auch Personen, die im Ausland geboren sind und/oder eine andere Staatsbürgerschaft besitzen, als italienische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger anerkannt werden können:

  1. Die italienische Staatsbürgerschaft der betroffenen Person wird unter Einhaltung der am 27. März 2025 geltenden Vorschriften durch Verwaltungsakt anerkannt, wenn der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bis spätestens 27. März 2025 um 23:59 Uhr Ortszeit Rom beim Konsulat eingeht (Gesetz 91/1992, Art. 3-bis, Absatz 1, Buchstabe a).
  2. Die italienische Staatsbürgerschaft der betroffenen Person wird unter Einhaltung der am 27. März 2025 geltenden Vorschriften durch Verwaltungsakt anerkannt, wenn der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen am Tag eines zuvor mit dem Konsulat vereinbarten Termins und spätestens bis zum 27. März 2025 um 23:59 Uhr (Ortszeit Rom) beim Konsulat eingereicht wird (Gesetz 91/1992, 3-bis, Absatz 1, Buchstabe a-bis).
  3. Der Status der Staatsbürgerschaft wird unter Einhaltung der am 27. März 2025 geltenden Vorschriften durch Gerichtsbeschluss festgestellt, wenn der Antrag bis zum 27. März 2025 um 23:59 (Ortszeit Rom) beim Konsulat eingereicht wurde (Gesetz 91/1992, Art. 3-bis, Absatz 1, Buchstabe b).
  4. Ein Eltern- oder Grosselternteil (mütterlicher- oder väterlicherseits, inkl. Adoptiveltern) besitzt – oder besass zum Todeszeitpunkt – ausschliesslich die italienische Staatsbürgerschaft (Gesetz 91/1992, Art. 3-bis, Absatz 1, Buchstabe c). Es wird darauf hingewiesen, dass in diesem Fall die antragstellende Person eindeutig nachweisen muss, dass der Eltern- oder Grosselternteil zum Zeitpunkt der Geburt der/des Minderjährigen ausschliesslich die italienische Staatsbürgerschaft besass.
  5. Ein Eltern- oder Adoptivelternteil war nach dem Erwerb der italienischen Staatsbürgerschaft und vor der Geburt oder Adoption des Kindes mindestens zwei Jahre lang ununterbrochen in Italien ansässig. (Gesetz 91/1992, 3-bis, Buchstabe d) Der Wohnsitz muss durch Vorlage einer von der zuständigen Gemeinde ausgestellten historischen Wohnsitzbestätigung nachgewiesen werden.

Folglich werden laut dem neuen Gesetz Nr. 91 aus 1992 folgende Personen als italienische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger iure sanguinis (durch Geburt) anerkannt:

  • Antragstellende, die zu beliebigem Zeitpunkt in Italien geboren sind;
  • Antragstellende, die ausschliesslich die italienische Staatsbürgerschaft besitzen, d. h. keine andere Staatsbürgerschaft besitzen oder besitzen können;
  • Antragstellende, die einem der Fälle gemäss Artikel 3-bis, Buchstabe a), a-bis), b), c) und d) zuzuordnen sind.

ERWERB DER STAATSBÜRGERSCHAFT DURCH MINDERJÄHRIGE KINDER, DIE MIT EINEM ELTERNTEIL ZUSAMMENLEBEN, DER NICHT SEIT GEBURT STAATSBÜRGER IST

Das Umwandlungsgesetz Nr. 74 vom 23.05.2025 zum Gesetzesdekret Nr. 36/2025 hat den Geltungsbereich von Artikel 14 des Gesetzes Nr. 91/1992 neu definiert: Bislang konnte ein minderjähriges Kind gemeinsam mit einem Elternteil, der die italienische Staatsbürgerschaft neu erwirbt oder wiedererwirbt, ebenfalls automatisch eingebürgert werden (iuris communicatione).

Nach der neuen, in Art. 14 geänderten gesetzlichen Bestimmung gilt eine neue Frist: Um die italienische Staatsbürgerschaft nach diesen Bedingungen zu erwerben, muss das Kind von Eltern, die nicht seit Geburt italienische Staatsangehörige sind, zum Zeitpunkt des Erwerbs oder Wiedererwerbs der italienischen Staatsbürgerschaft durch den Elternteil mindestens zwei Jahre ununterbrochen rechtmässig in Italien ansässig gewesen sein. Ist das Kind jünger als zwei Jahre, muss es seit seiner Geburt in Italien ansässig gewesen sein.

  • Erfolgt der Erwerb oder Wiedererwerb der Staatsbürgerschaft ab dem 24. Mai 2025, so erwirbt oder wiedererwirbt das mit dem Elternteil zusammenlebende Kind NICHT automatisch die italienische Staatsbürgerschaft, sondern muss mindestens zwei Jahre vor der Einbürgerung des Elternteils in Italien ansässig gewesen sein.
  • Wenn der Antrag auf Anerkennung der Staatsbürgerschaft iure communicatione ab dem 28. März 2025 eingereicht wurde, darf der Elternteil, der die Staatsbürgerschaft überträgt, ausschliesslich die italienische Staatsbürgerschaft besitzen oder muss zwei Jahre vor der Geburt des Kindes in Italien ansässig gewesen sein.

Die Feststellung des Erwerbs der Staatsbürgerschaft durch Minderjährige obliegt in diesen Fällen der Wohnsitzgemeinde in Italien.

Wir weisen Bürgerinnen und Bürger darauf hin, dass alle Dokumente im Original beim Konsulat eingereicht werden müssen.