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Für den Einbürgerungsantrag erforderliche DOKUMENTE

Für den Einbürgerungsantrag erforderliche DOKUMENTE

  • Auszug aus dem Geburtenregister oder vergleichbares Dokument: im Original, nach Möglichkeit vor höchstens sechs Monaten durch das Geburtsland ausgestellt, einschliesslich sämtlicher Angaben (inkl. Angabe des Vaters und der Mutter) mit ordnungsgemässer Beglaubigung/Apostille und Übersetzung in die italienische Sprache (die Übersetzung ist vorab durch die örtlich zuständige Konsularbehörde zu beglaubigen bzw. bei Bedarf mit einer Apostille versehen zu lassen – Hinweis: Von Schweizer Behörden als mehrsprachige Formulare ausgestellte Personenstandsausweise sind nicht zu beglaubigen oder zu übersetzen).
  • Strafregisterauszug des Herkunftslands und allfälliger Drittstaaten, in denen ein Wohnsitz besteht (ab Alter 14) – mit Ausnahme von Italien – sowie der Staaten, deren Bürgerin oder Bürger die Antrag stellende Person ist. Alle diese Dokumente sind im Original beizubringen und dürfen nicht länger als sechs (6) Monate vor Einreichung des Antrags ausgestellt worden sein; sie sind ordnungsgemäss beglaubigen bzw. überbeglaubigen (Apostille) und in die italienische Sprache übersetzen zu lassen (wobei die Übersetzung ebenfalls von der lokal zuständigen Konsularbehörde zu beglaubigen bzw. soweit vorgesehen mit einer Überbeglaubigung/Apostille zu versehen ist).

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat nur dann keinen Strafregisterauszug des Herkunftslands vorzulegen, wenn sie bzw. er diesen Staat vor Vollendung des 14. Lebensjahres verlassen hat und nicht länger Bürgerin bzw. Bürger dieses Staates ist.

Personen mit Wohnsitz in der Schweiz haben den Schweizer Strafregisterauszug einschliesslich Überbeglaubigung (Apostille) vorzulegen. Die deutsche Bezeichnung lautet: Privatauszug aus dem Schweizerischen Strafregister mit Beglaubigung «Apostille» für Italien – das betreffende Dokument einschliesslich Beglaubigung kann direkt auf der Website des Bundesamtes für Justiz (BJ) oder bei einer Schweizer Poststelle angefordert werden: https://www.e-service.admin.ch/crex/cms/content/strafregister/privatauszug_de. Die Kosten des Auszugs einschliesslich Apostille betragen CHF 40.00.

  • Quittung über die Beitragszahlung von EUR 250.00 zugunsten des italienischen Innenministeriums (Ministero dell’Interno). Für die Zahlung ist folgende Kontoverbindung zu nutzen (die Quittung ist dem Online-Antrag beizufügen). Daten des Kontos: «Ministero dell’Interno D.L.C.I Cittadinanza» Name der Bank: Poste Italiane S.p.A. IBAN: IT54D0760103200000000809020 Zahlungsgrund: Richiesta cittadinanza per matrimonio ex art. 5 L. 91/1992 sowie Name und Vorname der Antragstellerin bzw. des Antragstellers BIC/SWIFT-Code der Poste Italiane: BPPIITRRXXX (für Auslandsüberweisungen); BIC/SWIFT-Code: PIBPITRA (für EUROGIRO-Überweisungen). Seit dem 25. Mai 2022 kann die Zahlung der Stempelsteuer (Imposta di bollo) und/oder des Beitrags von EUR 250.00 direkt bei Einreichung des Antrags über das Portal mittels PagoPA vorgenommen werden.
  • Ausweis: Fotokopie des gültigen Reisepasses (Seiten mit den Personendaten, dem Foto, dem Ausstellungs- und dem Ablaufdatum) oder der Identitätskarte (falls das Ausweisdokument nicht in lateinischer Schrift abgefasst ist, ist zudem eine Übersetzung erforderlich).
  • Kopie der Heiratsurkunde oder Auszug aus dem Heiratsregister, einzuholen bei der zuständigen italienischen Gemeinde, in welcher die Eintragung erfolgt ist, nach Möglichkeit nicht älter als sechs (6) Monate. Falls es sich bei der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller um eine Bürgerin bzw. einen Bürger der Europäischen Union (EU) handelt, kann sie oder er anstelle der Heiratsurkunde, des Familienstandes und des Nachweises der Staatsangehörigkeit des Ehegatten/eingetragenen Partners bzw. der Ehegattin/eingetragene Partnerin eine Selbstzertifizierung vornehmen (Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 445/2000).
  • Zertifikat über die Kenntnis der italienischen Sprache, Mindestniveau B1 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) oder Studiendiplom einer öffentlichen oder gleichgestellte Bildungseinrichtung, das durch das italienische Bildungsministerium (Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca) sowie das italienische Aussenministerium (Ministero degli Affari Esteri e della Cooperazione internazionale) anerkennt ist. Die CLIQ-Zertifikate (Certificazione Lingua Italiana di Qualità) werden ausschliesslich durch die Università per stranieri di Siena, die Università per stranieri di Perugia, die Università Roma Tre und die Società Dante Alighieri ausgestellt, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den lokalen italienischen Kulturinstituten.

Folgende Personen haben keinen Nachweis ihrer Italienischkenntnisse zu erbringen:

  • Ausländerinnen und Ausländer (auch bei Wohnsitz im Ausland), welche die Integrationsvereinbarung gemäss Art. 4 bis des Gesetzesdekrets Nr. 286/1998 Testo Unico Immigrazione unterzeichnet haben
  • Inhaberinnen und Inhaber von EU/EG-Aufenthaltsbewilligungen für Daueraufenthalter gemäss Art. 9 des genannten Testo Unico

Ein italienisch- und deutschsprachiges Verzeichnis der Zentren in der Schweiz, bei denen die Zertifikatsprüfungen abgelegt werden können, finden Sie auf dem Portal des italienischen Kulturinstituts (Istituto Italiano di Cultura) Zürich auf der Seite Zertifizierungen – Istituto Italiano di Cultura di Zurigo (esteri.it).