Personen, die aufgrund einer Eheschliessung oder einer eingetragenen Partnerschaft die italienische Staatsbürgerschaft beantragen, müssen ihre Pflichten gegenüber der italienischen Republik kennen. In erster Linie sind dies die Einhaltung der nationalen Werte und ein untadeliges Verhalten.
Massgeblich für den Erwerb der italienischen Staatsbürgerschaft durch eine ausländische oder staatenlose Ehegattin bzw. einen ausländischen oder staatenlosen Ehegatten, die oder der nach dem 27. April 1983 eine Ehe mit einem italienischen Bürger oder einer italienischen Bürgerin geschlossen hat, ist das Gesetz Nr. 91 (Art. 5, 6, 7 und 8) vom 5. Februar 1992 in seiner jeweils gültigen Form.
Anträge auf Einbürgerung in Italien können auch durch ausländische Bürgerinnen und Bürger eingereicht werden, die eine eingetragene Partnerschaft mit einer italienischen Bürgerin oder einem italienischen Bürger geschlossen haben, welche in den Zivilstandsregistern der zuständigen italienischen Gemeinde erfasst ist (Gesetzesdekrete 5, 6 und 7/ 2017).
Die ausländische Ehegattin/eingetragene Partnerin bzw. der ausländische Ehegatte/eingetragene Partner kann die italienische Staatsbürgerschaft auf Antrag erwerben, sofern die nach geltendem Recht gestellten Anforderungen erfüllt sind. Diese Anforderungen werden im Folgenden erörtert.