Diese Website verwendet notwendige technische und analytische Cookies.
Wenn Sie die Navigation fortsetzen, akzeptieren Sie die Verwendung von Cookies.

Staatsbürgerschaft

Informationen zu den verschiedenen Möglichkeiten, die italienische Staatsbürgerschaft zu erwerben, finden Sie auf der Website des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit.

Auf unserer Website finden Sie die wichtigsten Informationen zu folgenden Themen:

GEBURTEN

Informationen zur Eintragung des Auszugs aus dem Geburtsregister von Kindern, deren Eltern miteinander verheiratet sind, sowie zur Eintragung des Auszugs aus dem Geburtsregister für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind (Anerkennung des Kindes)

STAATSBÜRGERSCHAFT DURCH ABSTAMMUNG (IURE SANGUINIS) 

Aktualisierte Seite nach Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 36 vom 28. März 2025 «Dringende Bestimmungen zur Staatsbürgerschaft», umgewandelt mit Änderungen durch Gesetz Nr. 74 vom 23. Mai 2025.

Angesichts der Komplexität des Themas empfehlen wir, die Hinweise im entsprechenden Abschnitt unserer Website aufmerksam zu lesen und sich anschliessend direkt per E-Mail an das Amt für Bürgerschaftsangelegenheiten unseres Konsulat zu wenden, unter folgender Adresse: cittadinanza.basilea@esteri.it

Aufbau des Abschnitts der Website:

  1. Allgemeine Informationen zur Staatsbürgerschaft durch Abstammung (iure sanguinis)
  2. Informationen zum Erwerb der Staatsbürgerschaft «durch Gesetz» (minderjährige, im Ausland geborene Kinder)
  3. Informationen zum Wiedererwerb der italienischen Staatsbürgerschaft

ERWERB DER ITALIENISCHEN STAATSBÜRGERSCHAFT DURCH EHESCHLIESSUNG ODER EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT

Die geltenden Rechtsvorschriften verlangen Kenntnisse der italienischen Sprache. Daher werden die Angaben zum Erwerb der italienischen Staatsbürgerschaft durch Eheschliessung in italienischer Sprache zur Verfügung gestellt.

Personen, die aufgrund einer Eheschliessung oder einer eingetragenen Partnerschaft die italienische Staatsbürgerschaft beantragen, müssen ihre Pflichten gegenüber der italienischen Republik kennen. In erster Linie sind dies die Einhaltung der nationalen Werte und ein untadeliges Verhalten.

Massgeblich für den Erwerb der italienischen Staatsbürgerschaft durch eine ausländische oder staatenlose Ehegattin bzw. einen ausländischen oder staatenlosen Ehegatten, die oder der nach dem 27. April 1983 eine Ehe mit einem italienischen Bürger oder einer italienischen Bürgerin geschlossen hat, ist das Gesetz Nr. 91 (Art. 5, 6, 7 und 8) vom 5. Februar 1992 in seiner jeweils gültigen Form.

Anträge auf Einbürgerung in Italien können auch durch ausländische Bürgerinnen und Bürger eingereicht werden, die eine eingetragene Partnerschaft mit einer italienischen Bürgerin oder einem italienischen Bürger geschlossen haben, welche in den Zivilstandsregistern der zuständigen italienischen Gemeinde erfasst ist (Gesetzesdekrete 5, 6 und 7/ 2017).

Die ausländische Ehegattin/eingetragene Partnerin bzw. der ausländische Ehegatte/eingetragene Partner kann die italienische Staatsbürgerschaft auf Antrag erwerben, sofern die nach geltendem Recht gestellten Anforderungen erfüllt sind. Diese Anforderungen werden im Folgenden erörtert.

Aufbau des Abschnitts der Website:

  1. Anforderungen für die Beantragung der italienischen Staatsbürgerschaft
  2. Dokumente, die für den Einbürgerungseintrag erforderlich sind
  3. Verfahren
  4. Kosten und hilfreiche Ansprechpartner