Der Todesfall einer italienischen Bürgerin oder eines italienischen Bürgers ist in Italien einzutragen.
Die entsprechende internationale Todesurkunde CIEC wird von der Schweizer Gemeinde an die zuständige Konsularbehörde übermittelt, d. h. an das Konsulat, in dessen Konsularbezirk sich der Todesfall ereignet hat. Das Konsulat nimmt die Übermittlung der Urkunde zwecks Eintragung in Italien vor; sie wird an die letzte Wohngemeinde der oder des Verstorbenen gemäss A.I.R.E. geleitet. Falls es sich bei der oder dem Verstorbenen um eine Doppelbürgerin bzw. einen Doppelbürger (Italien-Schweiz) handelt, hat ein Verwandter die internationale Todesurkunde zwecks Übermittlung nach Italien beim Konsulat einzureichen.
Die von der Schweizer Gemeinde ausgestellte internationale Todesurkunde kann im Original – Fotokopien sind nicht zulässig – unter Verwendung des entsprechenden Formulars per Post beim Konsulat eingereicht werden.