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Scheidungen

Gemäss Gesetz 218/95 ist es erforderlich, einen Termin beim konsularischen Zivilstandsamt zu vereinbaren, um Scheidungsurteile schweizerischer Gerichte in Italien eintragen zu lassen. Bitte kontaktieren Sie uns hierfür unter: basilea.statocivile@esteri.it.

Folgende Unterlagen sind einzureichen:

  1. Scheidungsurteil des zuständigen Gerichts im Original bzw. in beglaubigter Kopie, versehen mit:
  • dem Vermerk Das Urteil ist am …. in Rechtskraft erwachsen;
  • und der «APOSTILLE» der zuständigen StaatskanzleiDiese ist nicht identisch mit dem Gericht, das das Urteil gefällt hat;
  1. Übersetzung des Urteils ins Italienische, fest an die Originalurkunde in deutscher oder französischer Sprache angeheftet (mit Klammer). Hinweis: italienische Staatsangehörige müssen zwingend Übersetzerinnen und Übersetzer mit hinterlegter Unterschrift beim italienischen Konsulat in Basel beauftragen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier: Übersetzerinnen und Übersetzer mit hinterlegter Unterschrift – Italienisches Konsulat in Basel.
  2. Gültiger Personalausweis und Schweizer Aufenthaltsbewilligung.

Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Konsulat die Beglaubigung der Unterschrift der Übersetzerin oder des Übersetzers vornehmen wird, vorbehaltlich der Zahlung der konsularischen Gebühr von ca. CHF 22.90 gemäss Art. 69 der Tabella dei Diritti Consolari (Tabelle der konsularischen Gebühren). Italienische Staatsangehörige werden zudem gebeten, die nach Art. 64 des Gesetzes 218/1995 erforderliche Erklärung zu unterzeichnen.

Notabene: Das Original des Urteils bzw. die beglaubigte Kopie sowie die Übersetzung werden mittels PEC-zertifizierter E-Mail (Posta Elettronica Certificata) nach Italien übermittelt; die gedruckten Originalurkunden und -dokumente verbleiben in der konsularischen Akte der Bürgerin oder des Bürgers.