Die «Rechtswerterklärung» (Dichiarazione di Valore) ist ein Dokument, das den Wert eines akademischen Abschlusses oder Titels belegt, der in einem anderen als dem italienischen Bildungssystem erworben wurde. Sie wird in italienischer Sprache abgefasst und von den für die jeweilige «Zone» (d. h. den Konsularkreis bzw. Konsularbezirk) zuständigen diplomatischen Vertretungen der italienischen Republik im Ausland (Botschaften/Konsulate) ausgestellt. Der Konsularbezirk des Konsulats Basel umfasst die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau, Solothurn und Jura.
Da die Schweiz das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 unterzeichnet hat, ist die Titelurkunde mit der sogenannten «Apostille (Convention de La Haye du 5 octobre 1961)» zu versehen, bevor eine Rechtswerterklärung beantragt wird.
Eine Rechtswerterklärung kann zu folgenden Zwecken beantragt werden:
- Weiterführung der schulischen oder universitären Ausbildung;
- Immatrikulation bei einer Universität;
- Zulassung zu einem Postgraduiertenstudium (Master, Doktorat etc.) aufgrund eines ausländischen akademischen Titels;
- Äquivalenzantrag.
Ausländische Studienabschlüsse und berufliche Befähigungsnachweise werden in Italien nicht automatisch anerkannt und haben somit keine Rechtskraft. Somit dient die Rechtswerterklärung ausschliesslich zur Beschreibung des Stellenwerts von Studienabschlüssen im Herkunftsland bzw. zur Anerkennung oder Äquivalenzerklärung von Titeln oder falls die betreffenden Titel im Verkehr mit der öffentlichen Verwaltung bzw. bei der Ausübung von reglementierten Berufen geführt werden sollen.
Im Allgemeinen kommt der Rechtswerterklärung bei der effektiven Anerkennung von ausländischen Studienabschlüssen seitens der zuständigen Behörden in Italien keine entscheidende und differenzierende Rolle zu.
Notwendige Unterlagen für die Ausstellung einer Rechtswerterklärung vor Ort von Hochschulabschlüssen, Maturitäten, Fähigkeitszeugnissen und anderen Abschlüssen an Bildungseinrichtungen und Universitäten der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau, Solothurn und Jura:
- Online editierbarer Antrag der betroffenen Person mit Nachweis des Studiengangs und Angabe des Grundes für den Antrag auf eine Rechtswerterklärung.
- Schweizer Studienabschluss- oder Diplomurkunde im Original einschliesslich APOSTILLE durch die Staatskanzlei des Kantons, in welchem der Abschluss/das Diplom verliehen wurde. Weitere Informationen:
- Professionelle Übersetzung auf Italienisch des genannten Titels/Diploms durch eine Übersetzerin oder einen Übersetzer. Informationen zur Übersetzung finden Sie auf der Seite Übersetzerinnen und Übersetzer mit hinterlegter Unterschrift – Consolato d’Italia Basilea.
- Fotokopie eines Ausweises, aus dem das Geburtsdatum und der Geburtsort klar ersichtlich sind.
Eine zu Studienzwecken erlassene Rechtswerterklärung ist kostenlos (Art. 66, Gesetzesdekret 71/2011); in allen anderen Fällen ist vorgesehen, dass das Konsulat einen Betrag von rund CHF 50.00 erhebt. Dieser Betrag ist bei Abholung der Rechtswerterklärung in bar zu entrichten.
Bei einer Postzustellung der Rechtswerterklärung ist dem Antrag ein adressiertes und frankiertes Couvert beizulegen. Die Unterlagen sind im Original vorzulegen; sie können jedoch vorab per E-Mail an folgende Adresse eingereicht werden: basilea.dich.valore@esteri.it. Die Originaldokumente werden zusammen mit der Rechtswerterklärung zurückgegeben.
Anschliessende Verfahren:
Die Rechtswerterklärung ist den zuständigen italienischen Behörden vorzulegen; d. h.:
- den Bildungseinrichtungen (sofern die Schulpflicht noch nicht erfüllt ist);
- den Ambiti Territoriali (vormals Schulbehörden der einzelnen Provinzen), sofern es sich um Abschlüsse/Diplome auf voruniversitärem Niveau handelt;
- den Universitäten zwecks Äquivalenzerklärung von ausländischen Hochschulabschlüssen; dem italienischen Ministerium für Schule, Hochschule und Forschung, sofern es sich um eine akademische Anerkennung von im Ausland erworbenen Doktoraten (Ph. D.) handelt;
- den zuständigen Ministerien, sofern es sich um eine (zwecks Ausübung von reglementierten Berufen erforderliche) Anerkennung von Berufsausbildungen handelt.