- Wohnsitz im Konsularbezirk: Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat den Antrag an die diplomatisch-konsularische Vertretung zu richten, die für ihren bzw. seinen Wohnort zuständig ist. Die Ehegattin/eingetragene Partnerin bzw. der Ehegatte/eingetragene Partner mit italienischer Staatsbürgerschaft muss im Konsularbezirk des zuständigen Konsulats am selben Wohnsitz wie die Antragstellerin bzw. der Antragsteller wohnhaft und ordnungsgemäss im Anagrafe degli Italiani Residenti all’Estero – Einwohnerkontrolle für Italienerinnen und Italiener mit Wohnsitz im Ausland (A.I.R.E.) registriert sein. Sofern dies nicht der Fall ist, hat sie bzw. er zu belegen, aus welchem Grund (z. B. Arbeit, Schulbesuch der Kinder, ärztliche Behandlungen oder andere Gründe) kein gemeinsamer Wohnsitz besteht.
- Fristen: Der Antrag kann drei (3) Jahre nach der Eheschliessung/eingetragenen Partnerschaft gestellt werden, sofern die Ehegattin/eingetragene Partnerin bzw. der Ehegatte/eingetragene Partner die italienische Staatsbürgerschaft iuris sanguinis (aufgrund der Abstammung) besitzt; bei einer Einbürgerung nach dem Datum der Eheschliessung/eingetragenen Partnerschaft beginnt die Dreijahresfrist mit dem Datum der Einbürgerung der Ehegattin/eingetragenen Partnerin bzw. des Ehegatten/eingetragenen Partners. Sind minderjährige eigene oder adoptierte Kinder vorhanden, verkürzt sich die Dreijahresfrist um anderthalb (1,5) Jahre.
- Registrierung der Eheschliessung/eingetragenen Partnerschaft: Sofern die Eheschliessung/eingetragene Partnerschaft im Ausland erfolgt ist, muss sie bei der zuständigen Gemeinde in Italien registriert werden.
- Gültigkeit und Stabilität der Ehe/eingetragenen Partnerschaft bis zur Verabschiedung der Massnahme zur Verleihung der Staatsbürgerschaft. Zur Verleihung der italienischen Staatsbürgerschaft dürfen am Datum der Verabschiedung des diesbezüglichen Dekrets keine Auflösung, Annullierung oder Einstellung der zivilrechtlichen Wirkung der Ehe/eingetragenen Partnerschaft (persönliche Trennung, Scheidung, Todesfall der Ehegattin/eingetragenen Partnerin bzw. des Ehegatten/eingetragenen Partners) eingetreten sein.
- Es dürfen keine Urteile seitens der italienischen Justizbehörden vorliegen, die Straftaten betreffen, für welche eine Haftstrafe von mehr als drei Jahren vorgesehen ist.
- Es dürfen keine Urteile seitens ausländischer Justizbehörden vorliegen, die eine Haftstrafe von über einem Jahre für Straftaten nicht politischer Art vorsehen.
- Es dürfen keine Urteile aufgrund von Straftaten gegen die Staatlichkeit.
- Es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Sicherheit der italienischen Republik vorliegen.
- Kenntnis der italienischen Sprache (mindestens Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER).
- Bezahlung der in der Rubrik Dokumente und Kosten dargestellten Steuern und Gebühren.