VERFAHREN
PHASE 1 – REGISTRIERUNG
Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat sich auf dem Portal des italienischen Innenministeriums (Ministero dell’Interno) zu registrieren (https://www.interno.gov.it/it/temi/cittadinanza-e-altri-diritti-civili/cittadinanza/cittadinanza-invia-tua-domanda).
Hinweis: Die im Portal bei der Online-Antragstellung angegebene E-Mail-Adresse gilt als gewählter Wohnsitz (Art. 47 Codice Civile); daher sollte die eigene Mailbox häufig abgerufen werden, da sämtliche Mitteilungen im Zusammenhang mit diesem Antrag, einschliesslich Aufforderungen zur Einreichung von Unterlagen, Einladungen, Mitteilungen im Zusammenhang mit Massnahmen etc., AUSSCHLIESSLICH auf elektronischem Weg ergehen.
PHASE 2 – BEILAGEN ZUM ANTRAG (Modell AE)
Sobald die Antragstellerin bzw. der Antragsteller erfasst ist, kann sie bzw. er einen «Online»-Antrag erstellen und sämtliche erforderlichen Dokumente auf das entsprechende Portal des Innenministerium (Ministero dell’Interno) hochladen (auf Italienisch):
https://portaleserviziapp.dlci.interno.it. Fragen technischer oder inhaltlicher Art zu Online-Anträgen sind direkt an das Innenministerium zu richten. Es stehen FAQ und ein spezifisches Helpdesk zur Verfügung.
Hinweis: ANMERKUNGEN ZUR ERSTELLUNG VON ONLINE-ANTRÄGEN
- In das Formblatt zur Registrierung sind das GEBURTSDATUM und der GEBURTSORT so zu erfassen wie in der Geburtsurkunde angegeben.
- Es sind die ALLGEMEINEN ANGABEN gemäss den im Ausland von den zuständigen ausländischen Behörden erstellten Urkunden und Dokumenten zu erfassen. Bei Abweichungen sind entsprechende Belege beizulegen.
- Im Antrag ist anzugeben, ob die Antragstellerin/der Antragsteller allenfalls minderjährige Kinder aus einer früheren Beziehung hat.
PHASE 3 – KONSULARISCHE ÜBERPRÜFUNG
Die Konsularbehörde wird automatisch über die Einreichung des Antrags informiert und nimmt die erforderlichen ÜBERPRÜFUNGEN vor.
Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller erhält somit auf elektronischem Weg über das Portal des Innenministeriums eine Mitteilung über die Annahme oder den Grund für die Nichtzulassung.
Bei Annahme des Antrags wird die Antragstellerin bzw. der Antragsteller auf elektronischem Weg zur Vorsprache bei der diplomatisch-konsularischen Vertretung vorgeladen, um die auf dem Einbürgerungsantrag angebrachte Unterschrift beglaubigen zu lassen, sämtliche gedruckten Unterlagen IM ORIGINAL beizubringen (einschliesslich der Unterlagen, die bereits elektronisch über das Portal eingereicht wurden) sowie die Zahlung der vorgesehenen konsularischen Gebühren vorzunehmen bzw. überprüfen zu lassen.
Sämtliche oben genannten Dokumente mit Ausnahme des Reisepasses und des Sprachzertifikats werden im Original bei der diplomatisch-konsularischen Vertretung aufbewahrt. Letztere Unterlagen werden kostenpflichtig und mit Beglaubigung der Kopien kopiert.
PHASE 4 – BEURTEILUNG und VERFAHRENSFRISTEN
Die Beurteilung des Antrags und die Festlegung des Verfahrens erfolgen ausschliesslich durch das Innenministerium: Für Einbürgerungsanträge, die nach dem 20. Dezember 2020 (Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 173 vom 18. Dezember 2020) eingereicht wurden, gilt eine Frist von 24 Monaten ab Einreichung des Antrags – diese Frist kann höchstens auf 36 Monate verlängert werden. Falls das Verfahren zu Fristende positiv ausgeht, versendet das Innenministerium das Dekret über die Verleihung der Staatsbürgerschaft an die diplomatisch-konsularische Vertretung, welche für den Wohnsitz der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zuständig ist.
PHASE 5 – DEKRET, MITTEILUNG UND VEREIDIGUNG
Das Dekret über die Verleihung der Staatsbürgerschaft wird – über das entsprechende Portal – der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller per E-Mail an die in der Registrierungsphase erfasste Adresse mitgeteilt. Darüber hinaus werden mit der Mitteilung – wie im Landesrecht vorgesehen – Dokumente angefordert, welche das anhaltende Bestehen der Ehe belegen. Vor dem Datum des Dekrets über die Verleihung der Staatsbürgerschaft ausgestellte Dokumente sind nicht zulässig:
- Vollständige, durch die zuständige italienische Gemeinde ausgestellte Heiratsurkunde;
- Ordnungsgemäss beglaubigter und übersetzter Strafregisterauszug des Landes, in welchem sich der aktuelle Wohnsitz befindet (siehe Rubrik Unterlagen);
- Lebensbescheinigung des Ehegatten/eingetragenen Partners bzw. der Ehegattin/eingetragenen Partnerin, falls diese Person bei der Vereidigung nicht anwesend ist.
Bis zum Inkrafttreten des Dekrets darf somit keine Auflösung, Annullierung oder Einstellung der zivilrechtlichen Wirkung der Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft und auch keine gerichtliche Trennung (Trennungsurteil) eingetreten sein.
Spätestens sechs (6) Monate nach Mitteilung wird die einzubürgernde Person ins Konsulatsgebäude eingeladen, um den Treueid auf die Republik und ihre Gesetze zu leisten. Der Steuerstempel auf dem Dekret ist gebührenpflichtig.
Die vollständige Heiratsurkunde ist bei der italienischen Gemeinde anzufordern, in deren Registern sie erfasst ist; der Strafregisterauszug ist bei den zuständigen Behörden im Wohnsitzstaat anzufordern; er ist ordnungsgemäss zu beglaubigen bzw. mit einer Überbeglaubigung (Apostille) versehen und übersetzen zu lassen (siehe Rubrik Dokumente).
Die einzubürgernde Person leistet mündlich folgenden Treueid auf die italienische Republik:
«GIURO DI ESSERE FEDELE ALLA REPUBBLICA E DI OSSERVARE LA COSTITUZIONE E LE LEGGI DELLO STATO» (Ich schwöre der Republik die Treue und Einhaltung der Verfassung und der Gesetze des Staates).
Die Wirkung des Treueides, d. h. der Erhalt der italienischen Staatsbürgerschaft, tritt am Folgetag der Vereidigung ein.
Das Original der Geburtsurkunde wird zwecks Eintragung an die zuständige italienische Gemeinde übermittelt, ebenso der Antrag auf Eintragung im A.I.R.E. und das Vereidigungsprotokoll.