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Wiedererwerb der italienischen Staatsbürgerschaft

Das Gesetz Nr. 74 vom 23.05.2025 hat die Fristen für den Wiedererwerb der italienischen Staatsbürgerschaft zugunsten ehemaliger Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger in folgenden Fällen erneut geöffnet:

  • Die antragstellende Person muss in Italien geboren sein oder mindestens zwei Jahre ununterbrochen in Italien ansässig gewesen sein. (Gesetz 91/1992, Art. 17)
  • Die antragstellende Person hat die italienische Staatsbürgerschaft VOR dem 15. August 1992 in einem der folgenden Fälle verloren:
    • Durch freiwilligen Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft VOR dem 15.08.1992 und Wahl des eigenen Wohnsitzes im Ausland (Gesetz Nr. 555/1912, Art. 8, Nummer 1)
    • Durch unfreiwilligen Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft mit anschliessender Aufgabe der italienischen Staatsbürgerschaft und Wahl des eigenen Wohnsitzes im Ausland (Gesetz 555/1912, Art. 8, Nummer 2);
    • Verlust der Staatsbürgerschaft als minderjähriges Kind eines Elternteils, mit dem es den Wohnsitz teilte, und der selbst die italienische Staatsbürgerschaft verloren hat, und damit Erwerb der Staatsbürgerschaft eines ausländischen Staates (Gesetz 555/1912, Art. 12).
  • Die Erklärung zum Wiedererwerb der Staatsbürgerschaft kann vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027  persönlich vor der Leiterin oder dem Leiter des Konsulats oder einem zuständigen Mitarbeitenden abgegeben werden. Zeugen sind nicht erforderlich. Ab dem Tag nach Abgabe der Erklärung erwirbt die betreffende Person erneut die italienische Staatsbürgerschaft. Die Erklärung über den Wiedererwerb hat KEINE rückwirkende Gültigkeit.

Bei Abgabe der Erklärung ist eine konsularische Gebühr von 250 EUR (zahlbar in CHF zum tagesaktuellen Konsulatskurs) zu entrichten.

Vor Abgabe der Erklärung sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Gültiges Ausweisdokument, ausgestellt durch das Land der aktuellen Staatsbürgerschaft (auch am Tag der Erklärungsabgabe vorzulegen)
  • Geburtsurkunde, beglaubigt/überbeglaubigt (Apostille) und mit beglaubigter Übersetzung
  • Für im Ausland Geborene: historische Wohnsitzbestätigung in Italien über mindestens zwei Jahre ununterbrochener Aufenthalt
  • Historischer Nachweis der Staatsbürgerschaft, um den aktuellen Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft zu belegen
  • Die Ursache für den Verlust der Staatsbürgerschaft muss durch Unterlagen nachgewiesen werden (durch Dokumente, die den Erwerb der ausländischen Staatsbürgerschaft belegen und – in den vorgesehenen Fällen – die Aufgabe der italienischen Staatsbürgerschaft: etwa durch einen Einbürgerungsnachweis oder, sofern dies der örtlichen Praxis entspricht, durch eine Geburtsurkunde mit beigefügtem Nachweis der Staatsbürgerschaft und des Erwerbsgrundes; die von ausländischen Behörden ausgestellten Unterlagen müssen ordnungsgemäss beglaubigt und übersetzt werden).

Der Wiedererwerb der Staatsbürgerschaft durch eine im Ausland lebende Person führt nicht mehr automatisch zum Erwerb der Staatsbürgerschaft durch das mit ihr zusammenlebende minderjährige Kind, sofern dieses ebenfalls im Ausland lebt. Für diesen Erwerb (sogenannte iuris communicatione) ist es nun erforderlich, dass das minderjährige Kind mindestens zwei Jahre vor dem Wiedererwerb der Staatsbürgerschaft zusammen mit dem Elternteil, der die Staatsangehörigkeit wiedererwirbt, in Italien gelebt hat.