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Geburten

Eintragung des Auszugs aus dem Geburtsregister von Kindern, deren Eltern miteinander verheiratet sind

Nach Erlass des Gesetzesdekrets Nr. 36 vom 28.03.2025, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 74 vom 23. Mai 2025, kann die Anerkennung der italienischen Staatsangehörigkeit iure sanguinis für im Ausland geborene Personen, auch Minderjährige, nur in den folgenden Fällen erfolgen:

  • wenn diese ausschliesslich die italienische Staatsbürgerschaft besitzen;
  • wenn mindestens ein Elternteil oder Vorfahre zweiten Grades (Grossvater/Grossmutter) ausschliesslich die italienische Staatsbürgerschaft besitzt oder zum Zeitpunkt des Todes besass (Hinweis: Die antragstellende Person muss nachweisen, dass die betroffene Person bzw. deren Elternteil oder Vorfahre zweiten Grades keine andere Staatsbürgerschaft ausser der italienischen besitzen);
  • wenn ein Elternteil der italienischen Bürgerin oder italienischer Bürger ist, nach dem Erwerb der italienischen Staatsbürgerschaft und vor der Geburt des Kindes mindestens zwei Jahre ununterbrochen in Italien ansässig war (es ist eine historische Wohnsitzbestätigung der italienischen Gemeinde vorzulegen).

Bürgerinnen und Bürger können eine Geburt melden, indem sie das hier verfügbare Formular per E-Mail oder auf dem Postweg bei diesem Konsulat einreichen und folgendes beifügen: Kopie des Auszugs aus dem Geburtenregister der Schweizer Gemeinde auf dem Formular der Internationalen Kommission für das Zivilstandwesen (CIEC), Kopien der Ausweise der Eltern, Kopie der Aufenthaltsbewilligung (bzw. Wohnsitzbestätigung bei Doppelbürgerinnen/Doppelbürger oder ausländischen Staatsangehörigen) der Eltern und des Kindes, Kopie der Trauungsurkunde der Eltern, historische Wohnsitzbestätigung der italienischen Gemeinde.

Sie werden durch das Amt für Bürgerschaftsangelegenheiten zur Übersendung der Originaldokumente aufgefordert, sofern diese nicht bereits in unseren Akten vorliegen (Hinweis: Aufgrund der entsprechenden bilateralen Vereinbarung zwischen Italien und der Schweiz werden Geburtsurkunden direkt von der Schweizer Verwaltung an die zuständige italienische Konsularbehörde übermittelt, jedoch nur, wenn die betroffene Person ausschliesslich die italienische Staatsbürgerschaft besitzt. Bei einer «Doppelbürgerschaft» muss der Elternteil bei der Schweizer Behörde einen internationalen Auszug aus dem Geburtenregister CIEC beantragen und diesen der italienischen Konsularbehörde zur Übermittlung nach Italien übergeben) und ggf. zur erforderlichen Ergänzung der Unterlagen, wie durch die neue italienische Gesetzgebung vorgesehen.

Eintragung des Auszugs aus dem Geburtsregister für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind (Anerkennung des Kindes)

Wenn die/der Minderjährige ausserehelich geboren wurde und die Anerkennung durch einen Elternteil bereits bei den Schweizer Behörden erfolgt ist, muss sich die antragstellende Person mit diesem Konsulat in Verbindung setzen, um die erforderlichen Schritte zur Anerkennung in Italien zu klären.

Auch in diesem Fall ist das hier verfügbare Formular zu verwenden und folgendes beizufügen: Kopie des Auszugs aus dem Geburtenregister der Schweizer Gemeinde auf dem Formular der Internationalen Kommission für das Zivilstandwesen (CIEC), Kopien der Ausweise der Eltern, Kopie der Aufenthaltsbewilligung (bzw. Wohnsitzbestätigung bei Doppelbürgerinnen/Doppelbürger oder ausländischen Staatsangehörigen) der Eltern und des Kindes, Kopie der Anerkennung der/des Minderjährigen vor (oder nach) der Geburt, historische Wohnsitzbestätigung der italienischen Gemeinde.

Sie werden durch das Amt für Bürgerschaftsangelegenheiten zur Übersendung der Originaldokumente aufgefordert, sofern diese nicht bereits in unseren Akten vorliegen (Hinweis: Aufgrund der entsprechenden bilateralen Vereinbarung zwischen Italien und der Schweiz werden Geburtsurkunden direkt von der Schweizer Verwaltung an die zuständige italienische Konsularbehörde übermittelt, jedoch nur, wenn die betroffene Person ausschliesslich die italienische Staatsbürgerschaft besitzt. Bei einer «Doppelbürgerschaft» muss der Elternteil bei der Schweizer Behörde einen internationalen Auszug aus dem Geburtenregister CIEC beantragen und diesen der italienischen Konsularbehörde zur Übermittlung nach Italien übergeben) und ggf. zur erforderlichen Ergänzung der Unterlagen, wie durch die neue italienische Gesetzgebung vorgesehen.

Die Einreichung der Urkunden ist jedoch nicht ausreichend. Die Gültigkeit einer im Ausland nach lokalen Vorschriften erfolgten Kindesanerkennung hängt in Italien davon ab, ob die im italienischen Recht vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Anerkennung eines ausserehelichen Kindes kann auch aufgrund eines ausländischen Gerichtsurteils erfolgen, das in Italien anerkannt wird, sofern es den Vorgaben des Gesetzes Nr. 218/1995 entspricht.