Um das Verfahren so einfach und schnell wie möglich zu gestalten, sollten Sie sich vor Ihrem Termin vergewissern, dass Ihr Zivilstand auf dem neuesten Stand ist.
ERMÄCHTIGUNG/VOLLMACHT
Für italienische Bürgerinnen und Bürger OHNE WOHNSITZ im Konsularbezirk, die sich nachweislich in einer Notlage befinden und daher auf die Ausstellung eines Reisepasses angewiesen sind, muss das Passbüro beim zuständigen Konsulat bzw. dem zuständigen Polizeipräsidium eine Vollmacht entsprechend dem Wohnsitz der Antragstellerin bzw. des Antragstellers einholen. Bei einer Ablehnung oder Nichteintreffen einer Antwort kann das Passbüro dieses Konsulats keine Dokumente ausstellen.
Insbesondere in folgenden Fällen ist eine Ermächtigung/Vollmacht einer anderen diplomatisch-konsularischen Vertretung der italienischen Republik (bei Wohnsitz der Antragstellerin bzw. des Antragstellers im Ausland) bzw. des zuständigen Polizeipräsidiums (bei Wohnsitz in Italien) einzuholen:
– Kürzlich erfolgte Eintragung in das Konsularregister dieses Konsulats unter Vorbehalt berechtigter Gründe der Zweckmässigkeit;
– Unterschiede zwischen den durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller angegebenen Personen- und Zivilstandsdaten und den im Konsulat oder der Gemeinde des A.I.R.E.-Eintrags hinterlegten Daten;
– Benachrichtigung durch italienische Behörden.
Alle Bürgerinnen und Bürger können in Italien einen Reisepass beantragen, indem sie sich beim zuständigen Polizeipräsidium anmelden. In diesem Fall wird das Konsulat auf Verlangen des Passbüros, bei dem der Reisepassantrag eingereicht wurde, die Ermächtigung/Vollmacht ausstellen.
Gemäss den gesetzlichen Vorschriften hat diese Ermächtigung/Vollmacht bzw. deren Ablehnung innerhalb von höchstens 30 Tagen zu erfolgen.
DIGITALE FINGERABDRÜCKE UND UNTERSCHRIFT
Gemäss den Vorschriften für elektronische Reisepässe haben Bürgerinnen und Bürger im Alter von über 12 Jahren den Reisepass mit ihren digitalen Fingerabdrücken und ihrer digitalen Unterschrift zu versehen. Diese Vorschrift gilt nicht für Minderjährige im Alter von weniger als 12 Jahren; diese sind jedoch in jedem Fall durch die Konsularbeamtin bzw. den Konsularbeamten zu identifizieren.