{"id":3495,"date":"2024-11-07T12:34:54","date_gmt":"2024-11-07T10:34:54","guid":{"rendered":"https:\/\/consbasilea.esteri.it\/?page_id=3495"},"modified":"2025-09-23T11:50:16","modified_gmt":"2025-09-23T09:50:16","slug":"geburten","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/consbasilea.esteri.it\/de\/servizi-consolari\/servizi-per-il-cittadino-straniero\/staatsbuergerschaft\/geburten\/","title":{"rendered":"Geburten"},"content":{"rendered":"<p><strong>Eintragung des Auszugs aus dem Geburtsregister von Kindern, deren Eltern <u>miteinander verheiratet sind<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Nach Erlass des Gesetzesdekrets Nr. 36 vom 28.03.2025, umgewandelt mit \u00c4nderungen durch das Gesetz Nr. 74 vom 23.\u00a0Mai 2025, kann die Anerkennung der italienischen Staatsangeh\u00f6rigkeit<em> iure sanguinis<\/em> f\u00fcr im Ausland geborene Personen, auch Minderj\u00e4hrige, nur in den folgenden F\u00e4llen erfolgen:<\/p>\n<ul>\n<li>wenn diese ausschliesslich die italienische Staatsb\u00fcrgerschaft besitzen;<\/li>\n<li>wenn mindestens ein Elternteil oder Vorfahre zweiten Grades (Grossvater\/Grossmutter) ausschliesslich die italienische Staatsb\u00fcrgerschaft besitzt oder zum Zeitpunkt des Todes besass (Hinweis: Die antragstellende Person muss nachweisen, dass die betroffene Person bzw. deren Elternteil oder Vorfahre zweiten Grades keine andere Staatsb\u00fcrgerschaft ausser der italienischen besitzen);<\/li>\n<li>wenn ein Elternteil der italienischen B\u00fcrgerin oder italienischer B\u00fcrger ist, nach dem Erwerb der italienischen Staatsb\u00fcrgerschaft und vor der Geburt des Kindes mindestens zwei Jahre ununterbrochen in Italien ans\u00e4ssig war (es ist eine historische Wohnsitzbest\u00e4tigung der italienischen Gemeinde vorzulegen).<\/li>\n<\/ul>\n<p>B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger k\u00f6nnen eine Geburt melden, indem sie das hier verf\u00fcgbare <a href=\"https:\/\/consbasilea.esteri.it\/wp-content\/uploads\/2025\/09\/Modulo_richiesta_trascrizione_certificato_nascita_tedesco.docx\">Formular<\/a> per E-Mail oder auf dem Postweg bei diesem Konsulat einreichen und folgendes beif\u00fcgen: Kopie des Auszugs aus dem Geburtenregister der Schweizer Gemeinde auf dem Formular der Internationalen Kommission f\u00fcr das Zivilstandwesen (CIEC), Kopien der Ausweise der Eltern, Kopie der Aufenthaltsbewilligung (bzw. Wohnsitzbest\u00e4tigung bei Doppelb\u00fcrgerinnen\/Doppelb\u00fcrger oder ausl\u00e4ndischen Staatsangeh\u00f6rigen) der Eltern und des Kindes, Kopie der Trauungsurkunde der Eltern, historische Wohnsitzbest\u00e4tigung der italienischen Gemeinde.<\/p>\n<p>Sie werden durch das Amt f\u00fcr B\u00fcrgerschaftsangelegenheiten zur \u00dcbersendung der Originaldokumente aufgefordert, sofern diese nicht bereits in unseren Akten vorliegen (Hinweis: Aufgrund der entsprechenden bilateralen Vereinbarung zwischen Italien und der Schweiz werden Geburtsurkunden direkt von der Schweizer Verwaltung an die zust\u00e4ndige italienische Konsularbeh\u00f6rde \u00fcbermittelt, jedoch nur, wenn die betroffene Person ausschliesslich die italienische Staatsb\u00fcrgerschaft besitzt. Bei einer \u00abDoppelb\u00fcrgerschaft\u00bb muss der Elternteil bei der Schweizer Beh\u00f6rde einen internationalen Auszug aus dem Geburtenregister CIEC beantragen und diesen der italienischen Konsularbeh\u00f6rde zur \u00dcbermittlung nach Italien \u00fcbergeben) und ggf. zur erforderlichen Erg\u00e4nzung der Unterlagen, wie durch die neue italienische Gesetzgebung vorgesehen.<\/p>\n<p><strong>Eintragung des Auszugs aus dem Geburtsregister f\u00fcr Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind (Anerkennung des Kindes)<\/strong><\/p>\n<p>Wenn die\/der Minderj\u00e4hrige <u>ausserehelich geboren<\/u> wurde und die Anerkennung durch einen Elternteil bereits bei den Schweizer Beh\u00f6rden erfolgt ist, muss sich die antragstellende Person mit diesem Konsulat in Verbindung setzen, um die erforderlichen Schritte zur Anerkennung in Italien zu kl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Auch in diesem Fall ist das hier verf\u00fcgbare <a href=\"https:\/\/consbasilea.esteri.it\/wp-content\/uploads\/2025\/09\/Modulo_richiesta_trascrizione_certificato_nascita_tedesco.docx\">Formular<\/a> zu verwenden und folgendes beizuf\u00fcgen: Kopie des Auszugs aus dem Geburtenregister der Schweizer Gemeinde auf dem Formular der Internationalen Kommission f\u00fcr das Zivilstandwesen (CIEC), Kopien der Ausweise der Eltern, Kopie der Aufenthaltsbewilligung (bzw. Wohnsitzbest\u00e4tigung bei Doppelb\u00fcrgerinnen\/Doppelb\u00fcrger oder ausl\u00e4ndischen Staatsangeh\u00f6rigen) der Eltern und des Kindes, Kopie der Anerkennung der\/des Minderj\u00e4hrigen vor (oder nach) der Geburt, historische Wohnsitzbest\u00e4tigung der italienischen Gemeinde.<\/p>\n<p>Sie werden durch das Amt f\u00fcr B\u00fcrgerschaftsangelegenheiten zur \u00dcbersendung der Originaldokumente aufgefordert, sofern diese nicht bereits in unseren Akten vorliegen (Hinweis: Aufgrund der entsprechenden bilateralen Vereinbarung zwischen Italien und der Schweiz werden Geburtsurkunden direkt von der Schweizer Verwaltung an die zust\u00e4ndige italienische Konsularbeh\u00f6rde \u00fcbermittelt, jedoch nur, wenn die betroffene Person ausschliesslich die italienische Staatsb\u00fcrgerschaft besitzt. Bei einer \u00abDoppelb\u00fcrgerschaft\u00bb muss der Elternteil bei der Schweizer Beh\u00f6rde einen internationalen Auszug aus dem Geburtenregister CIEC beantragen und diesen der italienischen Konsularbeh\u00f6rde zur \u00dcbermittlung nach Italien \u00fcbergeben) und ggf. zur erforderlichen Erg\u00e4nzung der Unterlagen, wie durch die neue italienische Gesetzgebung vorgesehen.<\/p>\n<p>Die Einreichung der Urkunden ist jedoch nicht ausreichend. Die G\u00fcltigkeit einer im Ausland nach lokalen Vorschriften erfolgten Kindesanerkennung h\u00e4ngt in Italien davon ab, ob die im italienischen Recht vorgesehenen Voraussetzungen erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>Die Anerkennung eines ausserehelichen Kindes kann auch aufgrund eines ausl\u00e4ndischen Gerichtsurteils erfolgen, das in Italien anerkannt wird, sofern es den Vorgaben des Gesetzes Nr. 218\/1995 entspricht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Eintragung des Auszugs aus dem Geburtsregister von Kindern, deren Eltern miteinander verheiratet sind Nach Erlass des Gesetzesdekrets Nr. 36 vom 28.03.2025, umgewandelt mit \u00c4nderungen durch das Gesetz Nr. 74 vom 23.\u00a0Mai 2025, kann die Anerkennung der italienischen Staatsangeh\u00f6rigkeit iure sanguinis f\u00fcr im Ausland geborene Personen, auch Minderj\u00e4hrige, nur in den folgenden F\u00e4llen erfolgen: wenn diese [&hellip;]","protected":false},"author":4,"featured_media":0,"parent":2381,"menu_order":1,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-3495","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/consbasilea.esteri.it\/de\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/3495","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/consbasilea.esteri.it\/de\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/consbasilea.esteri.it\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/consbasilea.esteri.it\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/consbasilea.esteri.it\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3495"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/consbasilea.esteri.it\/de\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/3495\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4658,"href":"https:\/\/consbasilea.esteri.it\/de\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/3495\/revisions\/4658"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/consbasilea.esteri.it\/de\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/2381"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/consbasilea.esteri.it\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3495"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}